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3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerlchtes aufhalten, ohne
dem Staatsverbande des lehteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändl-
gen zu lassen;
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezlrke des ersuchten Gerlch-
tes angetroffen werden, anzuhalten und ausgullefern, insofern nicht jene Uebertreter dem
Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder elnem solchen dritten Staate angehören,
welcher durch Verträge verpslichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerselts gehörig unter-
suchen und bestrafen zu lassen.
8. 25.
Es sind in diesem Kaitel unter „Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesehen“ auch
die Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in jedem der kontrahl-
renden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der elgenen derar-
tigen Gesehe bestellten Behörden verstanden.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständnisse zwischen
den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf
Guund des Artikels 26 des ersteren beitretenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung
und des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert.
IV.
Müönz-Kortel.
8. 1.
Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in
Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben aus-
gegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Credit-Papiere, welche er seinen Mün-
zen als Zahlungsmittel geseplich gleichgesiellt hat, unternommenen oder begangenen Ver-
brecheus oder Vergehens eben se zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu
belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen
oder das eigene Papiergeld stattgesunden häne.
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Jeder der kontrahtrenden Theile übernimmt serner die Verpflicht ung, die in leinem
Geblete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder erochen in