Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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absichtigt wird, um angemessene Nachahmungen oder Bearbeitungen dramatischer Werke, 
je für die Bühne in Preußen oder in England, zu verhindern, sondern daß er lediglich 
unrechtmäßigen Uebersehungen vorbengen foll. 
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen Fällen von 
den Gerichtsbösen der bezüglichen Staaten, in Gemähheit der in jedem derselben gelten- 
den Gesepe, entschieden werden. 
Artikel V. 
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 1 des Vertrages vom 13. Mai 1816 und 
des Artikel 11 des gegemwärtigen Zusanvertrages sollen aus Zeitungen oder periodischen 
Schriften, welche in einem der beiden Staaten erschelnen, entlehnte Arrikel in den Zei- 
tungen oder periodischen Schriften des anderen Skaates wieder abgedruckt oder überseun 
werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel entnommen sind, ange- 
heben wird. 
Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie in einem der beiden 
Staaten den Wiederabdruck oder die Uebersetzung von Artikeln aus Zeitungen oder pe- 
riodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatieie, wenn die Ver- 
salser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher solche Arlikel 
erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht haben, daß sie 
deren Wicdcrabdruck verbicten. « 
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ung finden. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll so schnell als möglich nach Auswechselung der 
Natisikationen in Ausführung kommen. In jedem Staate soll zuvor von der Megierung 
desselben gebübrender Maßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher für diese seine 
Ausführung frütgesetzt werden wird, und seine Bestimmungen sollen nur auf Werke An- 
wendung sinden, welche nach jenem Tage veröffentlicht werden. 
Artikel VIIT. 
Der gegenwärtige Jusahrertrag soll dieselle Daner baben wie der Vertrag vom 13. 
Mai 1846. Er soll ratisizirt und die Ratifikationen zu London so schnell als möglich, 
innerhalb zweier Monate vom Daium der Unterzeichnung ab, ausgewrchselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmächligten die gegenwärtige 
Uebereinkunft umterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. 
So geicheben zu London den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Ein Tausend 
Acht Hundert fünf und fünfzig. 
(L. S.) gez. Bernstorfr. 
(I. 8) „ Clarendon. 
(L. S.) „ Stunley of’ Alderley.
	        
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