Von Verträgen. 289
§. 429. In allen Fällen, wo mehrere Verpflichtete dem Berechtigten jeder nur
für seinen Antheil haften (S§. 425— 428), ist Letzterer wegen des Antheils des Einen
sich an den Andern zu halten nicht befugt.
§. 430. Wenn aber die mehreren Verpflichteten dem Berechtigten Einer für Alle
und Alle für Einen haften, so kann der Berechtigte, wegen seiner ganzen Forderung. an
welchen unter ihnen er will, sich halten.
§. 431. Der in Anspruch Genommene kann zwar seine Mitverpflichteten zur ge-
meinschaftlichen Vertheidigung, oder Leistung der übernommenen Verbindlichkeit auf-
fordern.
§. 432. Durch diese Aufforderung 32) aber darf der Berechtigte in Verfolgung
seines Anspruchs nicht aufgehalten werden.
§. 433. Wenn auch der Berechtigte einen oder alle Mitverpflichtete nur für ih-
ren Antheil in Anspruch genommen hat, so kann er doch davon wieder abgehen, und
Einen unter ihnen auf das Ganze belangen.
§. 434. Auch kann er, wegen der von einem Verpflichteten ganz oder zum Theil
nicht zu erhaltenden Zahlung, jeden der Andern, welchen er will, 6. lange, bis er voll-
ständig befriedgte. worden, in Anspruch nehmen.
§. 135. Was in Ansehung der schuldigen Sache oder Handlung von dem einen
Verpflichteten gethan worden, gereicht allen übrigen zum Vortheil 22).
8. 436. Ist dadurch der Anspruch des Berechtigten gegen alle Mitverpflichtete
vermidert, so kommt dieses demjenigen, der die Verminderung bewirkt hat, auch ge-
gen die andern Mitverpflichteten 1) zu Statten.
§S. 437. Hat einer der Mitverpflichteten durch Vergleich, Urtel, oder auf andere
Art. Befreiung von der Schuld nur für seine Person ehalun. so können die übrigen
davon gegen den Berechtigten keinen Gebrauch machen 25).
§. 438. Die Handlung eines Verpflichteten kann die Rechte der übrigen nicht
schmaͤlern 26).
§. 439. Ein Verpflichteter kann also auch durch seine Einwilligung die an eine
32) Die „Aufforderung“, d. h. die Litisdenunziation muß so zeitig angebracht werden, daß die
Verhandlung der Hauptsache darnach nicht aufgehalten wird. Das Verbot des Aufenthaltes bezieht sich
nicht auf die von den Litisdenunziaten zur Vertheidigung vorgebrachten Einreden, die ebenso er-
örtert werden müssen, als wenn sie der Beklagte selbst gemacht hätte. Es ist hier überhaupt gar nichts
Neues in dieser Beziehung vorgeschrieben, vielmehr lediglich nach der Pr.-O. Tit. 17, dS. 14 — 18
und deren Abänderungen zu verfahren.
33) Die S§. 430—434 haben von der Besugniß des Gläubigers gesprochen, unter seinen alterna-
tiven Schuldnern nach Gurfinden den auszuwählen, welchen er auf Leistung angreisen will. Die
§§. 435—437 behandein die Wirkung einer von Einem erfolgten Leistung oder befreienden Handlung
in Besiehung auf die Uebrigen. Das Wesen der Korrealobligation besteht darin, daß die Schuld eine
subjekriw-alternative ist, und entweder von dem Einen oder von dem Anderen zu tilgen ist, aber ein-
mal getilgt, ganz und für Alle getilgt ist. Dieser Grundsatz ist es, welchen der S. 435 ausspricht.
(5. A.) Der Ausdruck: „was in Ansehung der schuldigen Sache oder Handlung — gethan worden“,
umfaßt alle die verschiedenen Leistungsarten, welche der F. 123, Tit. 2 aufzähit; er ist jedoch mißver-
standen worden (s. Anm. 8 zu §S. 10, Tit. 8 der Proz.-Ordn., 5. Ausg.) und würde den Gedanken
vielleicht mit den Worten: „was zur Tilgung der Verbindlichkeit — gethau worden“,
korrekter ausgedrückt und so eine solche mißverständliche Auffassung verhindert haben.
(5. A.) Die auf verschiedenem Rechtsgrunde beruhenden Verpflichtungen des Acceptauten und des
Trassanten eines Wechsels sind nicht als gemeinsame anzusehen, wenn auch möglicher Weise der Um-
lang werkerichtungen gleich groß ist. Erk. des Obertr. vom 14. Januar 1868 (UArch. f. Rechtsf.
d. I.XXI, S. 25).
34) Bei der Aufbringung des Restes, unter sich. Der verminderte Theil kommt dabei ganz auf
die Rechunng des Minderers.
35) Dies ist der Gegensatz des §. 436. Beide Sätze folgen aus dem Grundsatze des §S. 435.
36) Dies ist ein zweites Prinzip über die Wirkung von solchen Handlungen des Einen in Be-
ziehung auf die Uebrigen, wodurch die Schund vergrößert oder erschwert, oder die Befugniß des Gläu-
bigers erweitert wird.
Koch, Allgemeines Landrecht I. b. Auft. 19