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Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen
Legge versehene Leinwand);
7) a. Talg und Stearin;
b. Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-);
8) Butter, elngeschlagene;
9) Pferde, Maulesel, Maulthlere, Esel;
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kübe, Jungvieh und Rälber;
p. zu einem Jollsatze von 2 Thalern für den Centner:
Möbeln, gepolsterte;
4 zu einem Zollsate von 3 Thalern für den Centner:
Wachstasst ;
d. zu einem Zollsahe von 4 Thalern für den Centner:
Papiertapeten.
B. Die Jollvereinssigaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten zulassen:
a. zollfrei:
Hopfen;
b. zu einem Jollsahe von 1 Thaler für den Gentner:
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Slöpfeln, Böden
oder Nändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashürten
im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Versertiger ver-
sendet wird;
c. Zu einem Zollsatze von 2 ½ Thalern für den Centner:
Gold= und Silberpapier, Papier mit Gold= und Silbermuster, durchgeschlage-
nes Papierz ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen;
d. zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Ceniner:
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glas-
waaren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen, nicht zu den Ge-
spinnsien gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über
288 Preußische C□#oll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glashüt##en
im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger ver-
sendet werden. —
Wir bringen Solches mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten und
unter vorbehaltener Zustimmung des Landtags im Aunschlusse an die Verordnung vom
30. März d. J. (Nr. 143 der Gesehsammlung) mit dem Bemerken zur öffentlichen
Keuntniß, daß die vorstehend unter A. und B. gedachten Zollbefreinngen und Zollermi#-