Wuster 8.
(Ausführungsbestimmungen § 17.)
Hauptamtsbezirk
Steuerhebestelle
Nr. des Anmeldungsbuchs.
" Flaschen-Steuerbuch
„konzentrierte Kunstlimonaden?)
für » . . ..
1 Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunftlimonaden“)
in dem Betriebe des in
für den Monat 19
Geführt von:
" Anleitung zum Gebrauche.
1. Für Ergeugnisse mit verschiedenen Stenersätzen sind gesonderte Bücher zu führen. In den Büchern sind alle in
anderen Gefäßen als Fässern in Verkehr kommenden Erzengnisse nachzuweisen.
Jedes Buch ist in folgenden Abteilungen zu führen:
Abteilung 1. Zugang.
Abteilung 2a. Steuerpflichtiger Abgang.
Abteilung 2b. Rückwaren.
Abteilung 3. Steuerfreier Abgang.
2. In Abteilung 1 sind alle im Laufe des Tages hergestellten Erzeugnisse spätestens am Schlusse des Tagesbetriebe
einzutragen. In Abteilung 1 sind ferner einzutragen alle etwa in den Betrieb zurückkehrenden Erzeugnisse, die den
Betrieb mit der Bestimmung der stenerfreien Abgabe an Begzugsberechtigte (A. B. 8§ 32, 33) oder der steuerfreien
Ausfuhr nach dem Ansland (A. B. J 535) verlassen haben. Die Eintragung ist unmittelbar nach der Rückverbringung
der Erzeugnisse in den Betrieb zu bewirken. "
Die Art des Zuganges ist in Spalte 4 zu vermerken.
*) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen. Fortsetzung fiehe Sette 460.
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