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bende Abänderungen und Zusätze zu diesem Tarife, melcher im Uebrigen mit den seit der
Prblikatlon desselben ergangenen Verordnungen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1851
an in Wirksamkeit treten sollen. —
Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der
zweiten Abtheilung des Tarifs folgende Artikel hinzu:
aus Pos. 1: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und
Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräz, Blei-Abzug oder Abstrich
und Bleiasche); von der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgiäße);
von Seifensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, so-
wohl flüssiges als eingetrocknetes.
aus Pos. 7: Wasierblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fassung: Graphit (Wasser-
blei, Reißblei); Kobalterze.
aus Pos. 17: Karden oder Weberdisieln.
aus Pos. 38 u.: Töpferthon für Porzellaufabriken (Porzellanerde).
Außerdem:
Absälle von Seidencocons, ingleichen Flockseide (Absälle von Haspeln und Spinnen
er rohen Seide).
Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bel der Einfuhr oder bei der Ausfubr einer Abgabe
unterworfen sind, treten solgende Abänderungen ein:
A. In Bezug auf die Zollsähe:
. Vom Ausgangszoll werden befreit:
Noheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pos. 6. Ei-
sen und Stahl.
II. Von folgenden bisher theils in der ersten Abtheilung des Tarifs stehenden, theils
im Tarif nicht namentlich aufgeführten Artikeln sind die beigefügten Eingangszollsäye zu
erbeben und zwar:
1) von Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwasser 74 Sgr. oder 261 Kr. vom Jentner
(Pos. 5. Drogueric= #c. Waaren);
2) von nachsiehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi elastikum
oder Gutta percha, als: Waaren ganz oder theilweise aus edlen Metallen,
aus seinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet vder versilbert; aus Schild-
patt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen