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Der Preis für 100 Kilogramm Grünkern aus der Ernte 1917 darf bei
der Veräußerung durch den Erzeuger 90 Mark nicht überfkeigen. Erfolgt die
Abnahme nach dem 15. #ugast 1917, so dürsen dem Höchstpreis für jeden
folgenden angefangenen halben Ronat 20 Pfeunig zugeschlagen werden.
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Der Preis gilt für die gedörrte, geschälte, unvermahlene Frucht, aus-
schließkich Sack, und für Barzahlung innerhakb vierzehn Tagen nach Ablieferung.
Für keihweise Uberkaffung der Säcke darf eine Sackkeihgebühr bis zu 2 Mark
für die Tonne berechnet werden.
Der Preis umfaßt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem ans die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
sowie die Kosten des Einladens daselbst.
*3
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbk. S. 5 16) in Berbindung
mit den Bekanntmachungen vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25),
23. März 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 253). «
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31: Juli 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5972) Bekanntmachung über das Verfahren vor dem nach Artikel III § 5 der Bekannt-
machung über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften
in der Schnhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) ein-
gesetzten Schiedsgerichte. Vom 29. Iuki 1917.
A. Grund des Artikel III 6 5 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Er-
richtung von Herstellungs= und Bertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom
17.-Rärz 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) wird folgendes bestimmt:
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