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2) An die Stelle der Anmerkung 2. zur Pos. 6 „Eisen und Stahl' tritt folgende
Bestimmung:
Von Robstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung
einschließlich auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend, wird nur die
allgemeine Eingangs-Abgabe erboben.
3) Bei Pos. 6 72 „Grobe Eisen= und Stahlwaaren“ fallen die Worte: „Ma-
schinen von Eisen“ hinweg.
4) die Ausnahme zu Pos. 220 „Nohe Leinwand 2c." soll künftig dahin lauten:
Ausnahme. Nobhe, ungebleichte Leinwand geht srei ein:
na. in Preußen:
auf den Grenzlinien von Leobschüh bis Seidenberg in der Oberlausitz und von
Gronau bis Anholt nach Vleichereien oder Leinwammärkien;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandan auf Erlanbniöscheine.
Dritte Abtheilung des Larifs.
Bei der Durchsfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder, seewärts oder landwärts über die Grenze von Memel bis
MyslowiyU½# (die Eisenbabnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über
irgend welchen Theil der Verelnszollgrenze wieder ausgehen; de#gleichen welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingeben, und rechts der
Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslo-
wiß (die Eisenabnstraße über Mpolowiß ausgeschlossen) wieder ausgeben; und
endlich, welche
C. auf der Eisenbahn über Myslowiß ein= und rechis der Oder wieder ausgeben,
wird — mit Ausnahme der unter Nr. 8 9 und 10 des ersten Abschnines genanmen
Gegenstände, für welche die blsherigen Säße gültig bleiten — erhoben vom Zeumer
3 Sgr. oder 121 Krenzer.
Funfte Abtheilung des Tarifs.
Die Vestimmung im zweiten Saß unter Zisser V., wonach, im Fall eine Waare
aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gesrinnsten aus Baumwelle,
Leinen oder Wolle bestebt, die Deklaration alv „balbseidene Maare“ genügt, sindet auf
Gold= und Silbersiosse und auf Bänder keine Anwendung.-
Gera, am 5. November 1853.
Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Sckhlic.