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ist, — sowie die ebenkuell übernommene theilweise Garantle für den Bau einer Eisen-
bahn zählen.
Den Verhandlungen des Landtages, wie sie in den Protokollen niedergelegt oder durch
die einzelnen Schriften des Direktoriums zu Unserer Kenntniß gekommen sind, haben
Wir Unsere stete Aufmerksamkeit gewidmet und werden die aus denselben heworgegange-
nen Bemerkungen, Anträge und Wünsche zu einzelnen, noch nicht zur Veröffentlichung
gediehenen Gesetzen, namentlich zu
dem Gesetze über das Intestat-Erbfolge-Recht,
der Verordnung wegen Interpretation des Gesetzes über den Indizienbeweis,
dem Gesetze über den Waffengebrauch bel Ansübung des Forst-- und Jagdschuzs,
der Sporteltaxordnung für die Verwaltungsbehörden
gern berücksichtigen, wobei jedoch, so viel die Verordnung über den Wassengebrauch in.
Beziehung auf die von den einzelnen Gemeinden angestellten Flurwächter betrifst, die
Vorkehrung der im Interesse des Lebens und der Gesundheit der Staatsangehörigen be-
gründeten Vorsichts= und Sicherheitsmaßregeln selbstverständlich vorbehalten bleiben müssen.
In Bezlehung auf die blöher nicht berührten einzelnen WGegenstände der Verhand-
lungen, worüber von Seiten des Landtages besondere Anträge formulirt worden sind, er-
öffnen Wir demselben Unsere Entschließung in Folgendem:
1.
Wir werden Anordnung treffen, daß auch fuͤr die Justizbehoͤrden elne zeltgeinäße
Taxordnung entworfen, provisorisch eingeführt und dem nächsten Landtage zur Ge-
nehmigung, bezüglich fernerweiten VBerathung vorgelegt werde.
Die Umgestaltung und zeitgemaͤße hriceling der Gewerbegesehgebung erkennen
auch Wir für ein dringendes Bedürfniß und werden sie Unseren Behörden als
einen besonders wichtigen Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit und Thätlgkeit empfehlen.
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Die bevorstehenden Revisionen der Tarise für die Versonal= und Gewerbesleuer
und die dabei zu machenden Erfahrungen werden die beste Gelegenheit geben, auf
eine Prüfung des Gesetzes selbst einzugehen und die in Anregung gebrachte wichtige
Frage wegen wesentlicher Umgestaltung oder wegen Vertauschung desselben mit ei-
nem Klassensteuergesetze in Erwägung zu ziehen und dabei den Anträgen des Land-
tages diejenige Berücksichtigung zu widmen, welche dle Wichtigkeit des Gegenstandes
erfordert.
4.
Die Einführung des öffentlichen Strasverfahrens mit Mündlichkeit und Staats-
anwalischaft ist durch das Staatsgrundgeseh bereits zugesichert, erfordert aber jeden-