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die Frage der Zulässigkeit der Leichenverbrennung zu verzeichnen waren.
Die bekannten Entscheidungen, die der Verwaltungsgerichtshof am 20. De-
zember 1911 in der Münchner und in der Nürnberger Krematoriumssache
erließ, werden wörtlich abgedruckt; in der Zwischenzeit sind sie auch an
bequemer zugänglichen Stellen, nämlich in Entscheidungensammlungen,
veröffentlicht worden. Der Verfasser legt dann in völliger Uebereinstim-
mung mit einer früheren Veröffentlichung dar, daß nach dem geltenden
Recht die Leichenverbrennung in Bayern ohne weiteres erlaubt ist, und
stellt fest, inwieweit die zu ihrem Vollzug wünschenswerte Regelung durch
entsprechende Anwendung bestehender Bestimmungen getroffen werden
kann und inwieweit zu diesem Zweck neue Rechtsnormen geschaffen werden
müßten. Die Grundlage für solche findet er nur in einem Vorgehen der
Gesetzgebung (Feuerbestattungsgesetz) oder in oberpolizeilichen Vorschrif-
ten. Den Städten, die gemeindliche Krematorien errichten, spricht er das
Recht ab, die Benützung in einer örtlichen Satzung nach Art. 40, 84 der
(Gemeindeordnung zu regeln, wobei er aber sicher im Irrtum ist. Zur Be-
gründung führt er nur an, dadurch werde eine neue Bestattungsart eingeführt,
was den Gemeinden nicht zustehe (während doch das Anerkenntnis, daß die
Leichenverbrennung ohne Einschränkung erlaubt ist, zwingend nach gel-
tendem Recht zu der Folgerung führen muß, daß ihre Einführung jedem
Rechtsträger, vor allem also auch den Gemeinden, erlaubt ist); Satzungs-
bestimmungen seien nur zulässig, wenn der Betrieb der Gemeindeanstalt
durch Gesetz oder Verordnung gestattet worden sei (diese zweifellos un-
richtige Behauptung beruht offenbar auf einer Verwechslung mit dem hier
nicht zutreffenden Fall der Art. 159/91 Ziffer 6 der bayerischen Gemeinde-
ordnungen), die zur Aufbringung des sachlichen Schulbedarfs und zur Tra-
gung der örtlichen Armenlast verpflichteten Gemeinden dürften ja auch
nicht das Schul- oder Armenwesen allgemein regeln (das dürfen sie des-
halb nicht, weil sie Gesetzesrecht nicht ändern können, während solches
über die Leichenverbrennung eben nicht vorhanden ist!., Daß die von
AUFHAUSER verneinte Befugnis der Gemeinden dann besteht, wenn sie nicht
durch Sondergesetze oder oberpolizeiliche Vorschriften ausgeschlossen wird
— ich habe das früher in einer besonderen Schrift ausführlich dargelegt —,
hat am allerbesten die Praxis erwiesen; nach dem oben genannten Sieg
der Nürnberger Stadtverwaltung nahm die Stadt München, die damals als
einzige bayerische Gemeinde eine fertige Feuerbestattungsanlage besaß,
diese sofort in Betrieb und äscherte bis Mitte Januar 1913 Leichen ein,
ohne daß die Staatsregierung das geringste dagegen unternommen hat oder zu
unternehmen vermocht hätte. Die Ausführungen AUFHAUSERS erwecken in
diesem Punkt den Eindruck, als ob versucht würde, ein ohne juristische
Erwägungen gewonnenes Ergebnis erst hinterher juristisch zu umkleiden.
Im übrigen ist hervorzuheben, daß AUFHAUSER auf die Möglichkeit einer