Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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die Herzoglich Anhalt: Bernburg'sche Regierung 
den Regierungsrath Zachariä; 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und 
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershauseusche Aegierung 
den Geh. Regierungsrath Schambach; 
die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regicrung 
den Regierungsrath von Campe; 
die Fürstlich VLippesche Regierung 
den Regierungsrath Meyer; 
die Fürsilich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie, und 
die Fürsilich Meuß-Plauische Regierung jünger ervinie 
den Geheimen Regierungorath Schambach; 
die freie Stadt Frankfurt 
den Dr. von Boltog; und 
die freie Stadt Bremen 
den Senator Olbers, 
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende Besiim- 
mungen vereinbart haben: 
. 1. 
Jede der kontrahirenden Rglerungen - sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem 
Gebiete denjenigen bilföbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und 
Ver#flegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsähen, wie bei eignen Unterthanen, 
bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat 
ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. 
*2. 
Ein Ersat der hierbei (S. 1) oder durch die Veerdigung erwachsenden Kosten kann 
gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem 
der Hülssbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. 
8. 3. 
Fuͤr den Fall, daß der Huͤlsabeduͤrftige oder daß andere privatrechtlich Verpflichtele 
zum Ersaß der Kosien im Stande sind, bleiben die Anspruͤche auf Letztere vorbehalten.— 
Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betref- 
senden Behörde die nach der Landesgesetgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit Deu- 
jenigen, welche die gedachten Kosten besiritten haben, diesr nach billigen Ansätzen erstatlet 
werden.
	        
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