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die Herzoglich Anhalt: Bernburg'sche Regierung
den Regierungsrath Zachariä;
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershauseusche Aegierung
den Geh. Regierungsrath Schambach;
die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regicrung
den Regierungsrath von Campe;
die Fürstlich VLippesche Regierung
den Regierungsrath Meyer;
die Fürsilich Reuß-Plauische Regierung älterer Linie, und
die Fürsilich Meuß-Plauische Regierung jünger ervinie
den Geheimen Regierungorath Schambach;
die freie Stadt Frankfurt
den Dr. von Boltog; und
die freie Stadt Bremen
den Senator Olbers,
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende Besiim-
mungen vereinbart haben:
. 1.
Jede der kontrahirenden Rglerungen - sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem
Gebiete denjenigen bilföbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und
Ver#flegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsähen, wie bei eignen Unterthanen,
bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat
ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
*2.
Ein Ersat der hierbei (S. 1) oder durch die Veerdigung erwachsenden Kosten kann
gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem
der Hülssbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
8. 3.
Fuͤr den Fall, daß der Huͤlsabeduͤrftige oder daß andere privatrechtlich Verpflichtele
zum Ersaß der Kosien im Stande sind, bleiben die Anspruͤche auf Letztere vorbehalten.—
Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betref-
senden Behörde die nach der Landesgesetgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit Deu-
jenigen, welche die gedachten Kosten besiritten haben, diesr nach billigen Ansätzen erstatlet
werden.