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8. 4.
Gegenwartige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1851 in Kraft. Mit demsel-
leu Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher über den glei-
chen Gegenstand zwischen einzelnen der kontrahirenden Regierungen besianden haben. Die
Dauer der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zunächst auf den Zeitraum
von drei Jahren verabredet.
Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Krast befindlich für jede der kontrahi-
renden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe
der Giltigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt bat.
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8. 5.
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit ab-
geschlossen haben, sieht der Beitrin zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch einr,
die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Regierungen Vehufs weite-
rer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft un-
terzeichnet und untersiegelt.
Eisenach, den 11. Juli 1853.
Aarl. Fr. Franh. Friedrich Hellwig. Karl Schmalz. Heimich Bening-
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Heimich Ernard v. Stiernberg. August Riuck Freiherr v. Stark. Ferdinand Schambach.
(L. S.) (I., S.) (L. S.)
Friedrich v. Baßewig. Karl Vucholg. Friedrich Ernard Oberländer. H#mann Schuderef.
(I. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.)
Korl Christian Rudolph Brũckner. Karl Heinrich Adelph v. Hehnhorst. Franz alther.
(I. S.) (I. 5.) (I. S)
Friedrich Wilhelm Zacharins. Ferdinand Schambach, für Schwarzb. Rudolsl. u. Sonderöhausen.
—. (#. S.)
Franz Alcrander v. Campe. V##nhard Meyer. Ferdinand Schambach, für Reuß ä. u. j. L.
(L. S.) (L. S.) l.. 8.
Dr. jur. August von Velteg. Georg Heinrich Ollers.
(#I. s.) (I. S.)
Vorstehende Uebereinkunft wird auf Grund Höchster Genehmigung Serenissimi Cle-
menlissimi, nachdem dieselbe von sämmtlichen kontrahirenden Regierungen ratifizirt worden