Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgräße); von Seifensiederelen die Unterlauge; 
Blut von geschlachtetem Wieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 
Bäume, Snzäuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in 
Töfen oder Kübeln; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branntweinspülig 
Dünger, tbierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, lehteres nur auf besondere 
Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
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Erden und Erze, die nicht mit einem Jollsahe namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blunstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grünc, rothe Farbenerde: roher 
Flußspath in Stücken, roher Gyps, gebrannter Gyps und Kalk, Graphit, (Reißblei, 
Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Nothstein, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in kristallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und 
Meisenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellauerde), Tripel, Umbra, 
Walkererde u. a; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze 
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirhhschaftsgebäude innerhalb dieser 
Grenze belegen sind; 
. Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen srische, unausgeschälte Muscheln; 
4 Feldfrüchte und Getraide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde einge- 
führt werden; Flachs und Hauf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bun- 
den; serner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 
. Gartengewaͤchse, frische, als: Blumen, Gemuͤse und Krautarten, Kartoffeln und 
Rüben, ehbare Wurzeln r2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm 
roher; ungctrockucte Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden 
oder Weberdisteln; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Glasur= und Hafnererz (Alauilous); 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte 
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, in- 
sofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veran- 
lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
	        
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