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der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgräße); von Seifensiederelen die Unterlauge;
Blut von geschlachtetem Wieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes;
Bäume, Snzäuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in
Töfen oder Kübeln;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Branntweinspülig
Dünger, tbierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, lehteres nur auf besondere
Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
Eierz
Erden und Erze, die nicht mit einem Jollsahe namentlich betroffen sind, als: Bolus,
Bimsstein, Blunstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grünc, rothe Farbenerde: roher
Flußspath in Stücken, roher Gyps, gebrannter Gyps und Kalk, Graphit, (Reißblei,
Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Nothstein, Sand,
Schmirgel, Schwerspath (in kristallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und
Meisenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellauerde), Tripel, Umbra,
Walkererde u. a;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirhhschaftsgebäude innerhalb dieser
Grenze belegen sind;
. Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen srische, unausgeschälte Muscheln;
4 Feldfrüchte und Getraide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde einge-
führt werden; Flachs und Hauf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bun-
den; serner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen;
. Gartengewaͤchse, frische, als: Blumen, Gemuͤse und Krautarten, Kartoffeln und
Rüben, ehbare Wurzeln r2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm
roher; ungctrockucte Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden
oder Weberdisteln;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Glasur= und Hafnererz (Alauilous);
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden
silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche;
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, in-
sofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veran-
lassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;