Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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29. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
30. Torf und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche; 
31. Treber und Trester; 
32. Weinstein. 
chweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche * der Einfuhr oder bei der Aussuhr einer 
bgabe unterworfen find 
Funszehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und funfzig 
und ein halber Kreuzer im 242-Guldenfuß vom Zentner Bruttegewicht wird in der Regel 
bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch 
dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bel allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem 
Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einen halben Thaler oder 
zwei und funfzig und einen halben Krenzer vom Zentner, unterworfen, 
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oder 
5) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gesälle erheben 
werden:
	        
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