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5 17.
Revifion der Wagen.
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen,
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Reoision
hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Re-
vision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach
jedesmaliger Zurücklegung eines Weges von 30000 Kilometer.
§ 18.
Bezelchnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Re-
visionsregistern geführt wird;
) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und aus-
schließlich der losen Inventarienstücke;
4) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) die Länge des Radstandes;
s) das Datum der lehten Revision.
(2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im 8 17 vorgeschriebenen
periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit,
insbesondere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer
erneuten Prüfung und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem
Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung
der auschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung
für betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der 88 17 und 18 in
den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch
Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht
berührt.
819.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseltigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejsenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an jedem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum
Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.