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derartigen Zügen ist letzteres mit der Beschränkung geslattet, daß mindestens die vordere
Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird.
(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb
dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Racksicht zu nehmen, ebenmäßig ist
die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
8 36.
Extrozüge.
(1) Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station
ordnungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im § 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
6 36.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszuge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in
fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Be-
wegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Materialien-
Transportwagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben
müssen einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens ¼ Stunde
vor der zu erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt
werden. Auf Stationen müssen die Fahrgeleise vor Ertheilung der Erlaubniß zum
Einfahren von allen Fahrzeugen geräumt sein.
§ 37.
Schneepftüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor
die Lokomotiven fahrplammäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfuiß eintritt,
werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit be-
sonderen Lokomotiven vorausgeschickt.
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf
besonderen Rädern gehen, sind zulässig.
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