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der Signale und Verständigung des Wagenversonals mit dem Lokomotioführer er-
möglicht wird.
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit
einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vor-
richtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei
Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur
Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wacht-
habenden Fahrbeamten geführt sein muß.
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet
sind, welche bei einer Zugtrennung selbstlhätig in Wirksamkeit treten, und die es außer
dem Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden er-
möglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine
oder der dieselbe ersetenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden.
8 40.
Maßregeln bel betrlebsstörenden Erelgnissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Zũge sich auf dem ver-
sperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge
zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß geset werden.
8 50.
Signalordnung.
(1) Für die gemäß 8§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebeud.
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu
einander entspricht.
§ 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem
Weichensteller bedient sein.
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der
Fahrt befiwlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch