Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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der Signale und Verständigung des Wagenversonals mit dem Lokomotioführer er- 
möglicht wird. 
(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit 
einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vor- 
richtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei 
Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur 
Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wacht- 
habenden Fahrbeamten geführt sein muß. 
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet 
sind, welche bei einer Zugtrennung selbstlhätig in Wirksamkeit treten, und die es außer 
dem Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den Reisenden er- 
möglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine 
oder der dieselbe ersetenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand genommen werden. 
8 40. 
Maßregeln bel betrlebsstörenden Erelgnissen. 
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn 
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Zũge sich auf dem ver- 
sperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge 
zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß geset werden. 
8 50. 
Signalordnung. 
(1) Für die gemäß 8§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften 
der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebeud. 
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen 
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu 
einander entspricht. 
§ 51. 
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen. 
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während 
des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem 
Weichensteller bedient sein. 
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig- 
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den auf der 
Fahrt befiwlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch
	        
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