Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphen- 
mast wie folgt gegeben werden: 
5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm Weißes Licht der Signal- 
schräg nach oben gerichtet (unter laterne des Telegraphenmastes. 
einem Winkel von etwa 45 Grad. 
X 
ba. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: 
Außer dem vorhergehend an- 
gegebenen Signalzeichen ein Stab 
mit runder Scheibe am Tele- 
graphenmast befestigt. 
bei Dunlelheit: 
Grünes Licht der Signal- 
laterne des Telegraphenmastes. 
  
li 
7a. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm 
wagerecht gestellt. 
bei Dunkelheit: 
Rothes Licht der Signal- 
laterne des Telegraphenmastes. 
  
Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhestellung 
„Halt“ zeigen müssen, sind wie folgt zu geben: 
6. Freie Fahrt. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
S Rechtsseitiger Telegraphenarm Weißes Licht der Signal- 
schräg nach oben gerichtet (unter laterne. 
einem Winkel von elwa 45 l 
Grad).
	        
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