142
Das Fürstliche Mininisterium, Abtheilung für das Innere, ist berechtigt, im
Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen Kriegsministerium die Vormusterungen
über 10 Jahre hinaus für das gauze Staatsgebiet oder für einzelne Theile desselben
aufzuschieben, oder unter besonderen Verhältnissen in den Zwischenjahren, allgemein
oder in einzelnen Landestheilen, eine Vormusterung außerterminlich anzuordnen.
82.
Die Vormusterungskommission wird aus einem vom kommandirenden General
zu bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — und dem Land-
rath gebildet.
83.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, bestimmt im Einvernehmen
mit dem lommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vor-
musterungen abgeholten werden.
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über
einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an
einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an verschiedenen Orlen abzuhalten,
dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern.
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferde-
besiter durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Landräthe haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsüb-
liche Weise zur Kenntniß der Pferdebesiger zu bringen, dabei wird zugleich die Reihen-
sfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur Vorstellung gelangen.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme an
der Vormusterung einzuladen. Ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegeider wird
für dieselben damit nicht begründet.
8 4.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde
zu gestellen mit Ausnahme:
der Fohlen unter vier Jahren,
der Hengste,
der Sluten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als
14 Tage abgefohlt haben,
. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
V
# #