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Tulage B. (zu § 9.)
Westimmungen
über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde.
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird
Folgendes festgesetzt:
1. Kürassier- Pferde sollen nicht unter 1 m 65 cm,
2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende Arlilleric, sowie Reilpferde überhaupt
nicht unter 1 m 57 cm
3. Artilleric= und Train. Stangenpferde, sowie die für Khrus und ähnliche Kolonnen
geeignelen schweren Zugpferde nicht unter 1 m 62
4. Arlillerie und Train-Vorderpferde nichl unter 1 m I7 em gropß sein.
Wenn auch nöihigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß, als das angegebene,
angenommen werden lönnen, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 m 55 em herabge-
gangen werden. Aeuprstenfalls kann unter den Reitpferden der Fußtruppen und des Traius bis
zu einem Fünstel der Gesammtzaohl eine Größe von 1 m 53 cm als genügend angesehen werden.
Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeigneisten für den Kriegsdienst.
Hengste, tragende Siuten und Mutter, Sinten, die unter 3 Monaie alte Fohlen nähren, alle
mit Hauplfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untanglich machenden Möngeln,
als z. B. Miindheit, Spathlähmung, schadhasten Husen (als Voll= oder Zwanghnf, Steingallen,
Hornklust oder Hornspalten, Stahlkrebs u. s. w.) behafteten Pferde werden- nicht genommen, ein-
äugige zu Wagenpferden mur, wenn der Verlust des Auges von dußerer Verlehung und nicht von
innerer Krankheit herrührt.
tuten werden als tragend crachiet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet,
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Siute nach mehr-
sachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. Bei der Auswahl der Pferde ist im
Allgemeinen der Grundsat zu beachten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen
müssen, und daß alsdaun ein oder der audere umvesentliche Fehler, der unter audern Umständen
die Annahme eines Pierdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann.
Bei der insfolge Landlieferung staltgesundenen zwangsweisen Gestellung haftet der letzte
Besiher nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den