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Anlage E. (u 8 32.)
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Jwechen bestimmten
HKahrzeuge und Grschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nolhwendigen Lenlbarkeit nicht
zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen, ein storkes Untergestell
mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Cir. Tragsähigleil haben. Sie
müssen ferner einen Langbaum besitzen mit abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Sieuerleiten
oder zwei Aufhaltern von doppellem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Näder soll nicht
unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die breite der Felgen nicht unter 5 und mög-
lichst nicht über 8 cm belragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere
Hemmvorrichtung erwünscht. Das Obergeslell hat entweder aus einem fesien Brelterkasten
oder aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und cinem Brellerboden zu
bestehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auslegen eines Wagen-
plaues und mit einem Sihbrelt bezw. Bocksih für den Fahrer ausgestaltci sein. Spann-
leilen können mit geliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung
bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen.
. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessilte Kummt. oder Sielengeschirre —
lehlere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder Zugkeiten
haben; serner ist eine Krenzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine Halster nebsi
starkem, mit Zügel versehenen Treusengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Ge-
schirriheile müssen hallbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.
3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern:
1 Wassereimer aus Holz oder Blech,
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg W#enchirn,
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 om bis 3 m
1 Handlaterne (Sturmlalerne für Lichte),
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1# Ctr. Hafer.
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