622 Erster Theil. Eilfter Titel.
§. 125. Bei Grundstücken ist zwar die gerichtliche Zuschreibung im Hypotheken=
buche für sich allein zur Uebergabe noch nicht hinreichend #).
§. 126. Es gehört aber mit zu den Pflichten des Verkäufers, daß er alles thue,
was von seiner Seite erforderlich ist, um diese gerichtliche Zuschreibung an den Käufer
zu bewirken ?1).
len der Erfüllung, daß der Verkäufer alles thuc, was von seiner Seite erforderlich ist, um den Käu-
ser in den Stand zu setzen, die gerichtliche Zuschreibung auf seinen Namen zu bewirken. S. das Pr.
20027 in der Anm. 29, No. III, 1, lit. bb, zu §. 271, Tit. 5. (4. A.) Wenn aber dem Verkäufer
die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung, die Berichtigung des Besivtitels für den Käufer zu
erwirken, durch Zufall, etwa durch bleibenden Untergang des Gegenstandes nach der Uebergabe,
unmöglich geworden ist; so wird dadurch der Käufer von der Eutrichtung des Kausgeldes nicht desreit,
ufolge der Regel, daß der Eigenthümer den Zufall zu tragen hat. Eine Anwendung von diesem
udsatze macht das Obertr. in dem Erk. v. 14. Inli 1951 auf den Kauf einer Jagdgerechtigkeit
und die demmächst durch das Ges. vom 31. Okt. 1848 erfolgte Vernichtung derselben. (Arch. f. Rechtef.
Bo. 1. S. 262.) Früher war eine davon adweichende Ansicht bei dem Obertribnnale zur Geltung
gekommen. S. Arch. f. Rechtsf. Bd. II. S. 264 ff.
Ebenso gehört, beim Verkaufe eines Lehnguts, wo die Rechte vorhandener Lehnsinteressenten der
Berichtigung des Besitztitels für den Käufer entgegenstehen, die Hinwegräumung derselben nicht zur
Erittionl#seißung des Verkäufers, sondern zur Vollftändigkeit der ihm obliegenden Uebergabe, daher der-
selbe auch nach geleisteter Naturaltraduion, vor Beseitigung Erer Rechte, weder Zahlung noch Depo-
sition des rückständigen Kaufgeldes sordern kann. Pr. des Obertr. 659, vom 3. Mai 1839.
80) D. h. zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Verkäusers. Die Vorstellung bei dieser Bestim-
mung, sowie Uberhaupt bei der Einschreibung des Besitztitels, scheint nicht rucht klar gewesen zu sein.
Die Zuschreibung im Hypothekenbuche kann nicht vor der Uebergabe geschehen, wenn Ordnung beobach-
tet wird (Tit. 10, §§. 6 ff. u. die Anm. dazu), sice setzt die Uebergabe als geschehen voraus. Das
sagt schon der Auedruck „Besitztitel“. Der Besitzer läßt den Titel seines Besitzes einschreiben, solg-
lich muß er im Besitze sein. her ist nicht zu finden, wie die Zuschreibung im Hypotheleubuche zur
Uebergabe sollte für hinreichend crachtet werden können, so daß es dieser abweisenden Bestimmung be-
sonders bedurft hätte.
81) Vergl. Tit. 2, 88. 62, 683. Dort ist die Frage, über welche die gemeinrechtlichen Praktiker
sich verschieden äußern, entschieden: in wiesern der Verkäufer verbunden, mmstrumenta antdentics, quse
ad rem venditam pertinent, emtori tradere. Vergl. auch L. 43 und 52 pr. D. de sct emti (XIX. 1);
Wernher, Obs., Tom. 1, obs. 210; Müller, Promptuar. v. instrum., n 55, 56. — (4. A.)
Die Regel des §. 126 greift nur Platz, so lange nicht der Juhalt des Vertrages zu einer ihr entge-
gengesetzten Aunahme flhrr. Erk. v. 2. Nov. 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bi. XXXIT, S. 149). (6. r#r!"
Allein die Verbindlichkeit des Verkäufers kann nicht auf den Fall ausgedehnt werden, wenn die Be-
denken der Hypothekenbehörde offenbar und gründet sind und von Seiten des Verkausers Nichts
mehr erforderlich ist, um den Rechten nach die Eintragung des Besitztitels für den Känfer zu bewerk-
stelligen. Erk. des Obertr. vom 25. Jannar 1864 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 1.1II, S. 219).
(5. A.) Ueber die Bedeutung der im §. 126 ausgesprochenen Berbindlichkeit ist das Obertr. mit
sich nicht einig. Der II. Senat führt in dem Erk vom 21. Juni 1866 aus: „Nach dem §. 16 ist
der Käuser eines Grundstücks zwar verpflichtet, alles zu thun, was von seiner Seite erforderlich, um
die gerichtliche Zuschreibung im Hypothekenduche an den Käuser zu bewirken, hieraus folgt aber nicht,
daß, so lange der Verkäuser dieser Verbindlichkeit nicht geuügt hat, beziehungeweise so lange die Zu-
schreibung nicht bewirkt ist, der Verkäufer, auch wenn dic Uebergabe an den Käuser geschehen, doch
den Vernag in der Hauptsache noch nicht erfüllt habe, und der Berkäuser nach den 55. 270, 271 d. T.
vom Käufer die Güllung des Vertrages überhaunt nicht fordern könne. — Die Verbindlichkeit des
Verläufers eines Grundstückes hinsichtlich der Zuschreibung an den Käufer ist zwar eine an sich sehr
bliche, welche, wenn der Berkäufer ihr nicht genügt, nach Umständen selbst die Auflösung des Kauf-
chäfts herbeiführen kann; die Erfüllung derselben gehört aber nicht zur Erfüllung
des Vertrages in der Hauptsache im Sinne des Gesetzes und der erwähnten früheren Entscheidun-
en; sie dbetrifst vielmehr nur eine, sich aus dem Vertrage ergebende, besondere Verbindlich-
eit (allo eine Art von pa#ctum adjeetum! D. H.), wegen deren der Käufer, welcher die Uebergabe des
Grundstückes angenommen, gegen den Verkäufer, welcher derselben nicht genügt, seine diessalligen Rechte
zwar verfolgen, die Erfüllung von seiner Seite aber nur nach Maßgabe desjenigen Interesses, welches
er dabei hat, daß der Verkaufer auch dieser Verbindlichkeit nachkomme, zu verweigern berechtigt ist.“
(Arch. f. Rechtsf. Bd. I.XVIII. S. 2 ff.). — Dagegen sagt der III. Senat in dem Erk. vom 7. Ok-
tober 1867: „Es gehört nach §. 126 zu den wesentlichen Pflichten des Berkäusers, daß er Alles thue,
was von seiner Seite erforderlich ist, um die gerichtliche Zuschreibung an den Käufer, d. " die Be-
flttitelberichtigung auf seinen Namen, zu bewirken, weil ohne den Besitztitel der Käufer über
das Grundstück alc Über sein Eigenthum nach k. 1 35 a. a. O. nicht verfügen kann.