Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

I. Allgemeine Bestimmungen. 
5 1. 
Gegenwärtige Gebührentaxe soll lediglich zur Prüfung und Feststellung thier- 
ärztlicher Liquidationen in streitigen Fällen dienen. Unter gewöhnlichen Verhältnissen 
wird die Regelung des Arztlohnes durch gütliches Uebereinkommen vorausgesezt. 
8 2. 
Die aufgestellten Minima und Maxima sollen hinreichenden Spielraum ge- 
währen, zur Berücksichtigung der Verschiedenheit der Thiergattungen und der geringeren 
und größeren Schwierigkeiten des einzelnen Falles thierärztlicher Behaudlung. 
Bei kleinen Hausthieren sind vornehmlich die Minima festzuhalten, ohne daß 
die Maxima für schwierige Fälle ausgeschlossen sind, während bei den großen Haus- 
thieren (Pferden und Rindern) die höheren und niederen Sähe je nach dem gegebenen 
Falle Anwendung finden können. 
83. 
In Betreff der Krankenbesuche ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 
1) In akuten und gefährlichen Krankheiten dürfen zwei und mehr Besuche 
an einem Tage liquidirt werden, wenn entweder der Thierbesitzer den 
wiederholten Besuch gefordert hat oder der Thierarzt dessen Nothwendig- 
keit gehörig zu motiviren vermag. 
2) In allen chronischen Krankheiten, bei denen eine durch mehrere Tage 
gleich bleibende Behandlung geboten ist und angeordnet wird, ist auch 
die Zahl der Besuche zu liquidiren. Tägliche Besuche können in solchen 
Fällen nicht passiren, sofern ihre Nothwendigkeit oder die besondere Auf-
	        
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