Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

194 
der Prüfungs-Kommission an das Landrathsamt des Bezirks abzuliefern, von diesem 
aber an Fürstliche Hauptstaatskasse einzusenden ist. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten landes- 
herrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 10. Januar 1887. 
T Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. 
□O 
Formular Der untenbeschriebene Zuchtstier, Besitzer 
zum Erlaubnißschein. .. . 
Bezirrr . ... „ ist heute in Ge- 
mäßheit des Gesetzes vom 10. Jannar 1887, 
die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend, 
Beschreibung des Zuchtstieres: geprüft und hierbei für tauglich zum Be- 
Alter: Farbe: decken fremder Kühe befunden worden. 
Race: Abzeichen: Gegenwärtiger Erlaubnißschein ist auf 
... Jahr., von heute ab giltig. 
....... ,ben.......... 
Die Prüfungs-Kommission.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.