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Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebendig in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
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Die Anwendung explodirender Stoffe (Sprengpatronen oder anderer Spreng-
mittel u. s. w.) ist verboten; ebenso die Anwendung von Mitteln zur Verwundung
der Fische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speeren, Stecheisen, Stangen und
dergleichen.
Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen.
Verboten ist das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittels Leuchten
oder Fackeln.
Im Uebrigen wird auf das Verbot schädlicher Fangmittel in § 20 des
Gesetzes vom 15. Juli 1870 verwiesen.
5 10.
Soweit nicht weitergehende Verbote oder Beschrankungen bereits bestehen
(efr. § 18 des Gesehes vom 15. Juli 1870), dürfen die fließenden Gewässer ohne
Erlaubniß des Landrathsamts zum Zwecke des Fischfangs weder abgedämmt, noch
abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§ I1.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenaunte Selbstfänge für Lachs
und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung, nicht neu angelegt werden.
Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem Falle
diner für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung von dem Landrathsamte
gestattet werden.
Auch ist das Landrathsamt ermächtigt, zum Zwecke der Laich= und Brut-
hewinnung für künstliche Fischzucht derartige Anlagen bis zur Hälfle der Flußbreite
zeitweilig und unter Anordnung der nöthigen Ueberwachungsmaßregeln zu gestatten.
8 12.
Beim Fischfange dürfen, abgesehen von den nur zum Fang von Aal, Neunauge
und Stichling bestimmten und geeigneten Geräthen, keine Fanggeräthe (Nehe und Geflechte
jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oessnungen (Maschen), im
nassen Zustande von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens
gemessen, nicht mindestens eine lichte Weite von 2,5 em haben.