Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation 
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 
2. Die Leiche muß in einem hinglänglich widerstandsfähigen Metallsarge luft- 
dicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben 
sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu 
lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular 
ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und 
bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden und Dienststellen, welche zur 
Ausslellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht. Der 
von der zuständigen Behörde oder Dienststelle ausgefertigte Leicheupaß hat für die 
ganze Länge des darin bezeichneten Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen 
Transportgebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. 
Bei Leichentrausporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen 
vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abge- 
schlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichen= 
passes der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde. 
5. Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen 
Abgangsort nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in einem 
und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsum- 
schlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein osfener Güter- 
wagen benutzt werden. 
6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die 
Besörderung muß möglichst schnell und unnnterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein 
längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit 
der Leiche thunlichst auf ein abseils im Freien belegenes Geleise zu schieben. Inner- 
halb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die 
Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit bei- 
gesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist 
vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueberschreitung der Abholungsfrift 
ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
7. Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer 
der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsort das 
Vierfache dieser Frachtgebühr als Konventionalstrafe zu entrichten.
	        
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