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Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit diese Wege
außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahn-Verwaltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Auschlußgeleisen, Stationen,
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten Negierungen
zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und
Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrages nicht bezieht,
für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung
bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in
den betressenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Far die Verhandlungen, welche
zur Uebertragung des Eigenthums auf den Preuhischen Staat in den bezeichneten
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern,
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von
Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr-
pläne erfolgt — unbeschadet der Zusländigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der betheiligten
Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecke in den fremden
Staatsgebieten keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke
auf Königlich Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete ent-
fallenden Bahnstrecke den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die
an der Bahnstrecke in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden Hoheitszeichen nur
die der betreffenden Landesregierung sein.
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen
über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen be-
ständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen
Eisenbahn-Verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind.