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Zu Artikel V.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, auf Verlangen der
Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Aelterer Linie dieser oder den betheiligten, von
Ihr zu bezeichnenden Gemeinden die Ausübung des Ihr für den Bau der Bahn
innerhalb des Furstlichen Gebiets zu verleihenden Enteignungsrechts durch Vollmacht
zu übertragen. Die Farstliche Regierung wird dafür sorgen, daß hierdurch die
Ueberweisung des Grund und Bodens nicht verzögert wird.
Zu Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, die Fahrpläne für
die den Gegenstand des Vertrages bildende Bahn vor ihrer Einführung den betheiligten
Landesregierungen mitzutheilen, um denselben Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Wünsche zu geben.
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausfertigungen
des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt
worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen, der Fürstlich
Reuß-Plouischen Regierung Jüngerer Linie, der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen,
der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung
Aelterer Linie je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls ent-
gegengenommen.
So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887.
Dr. Micke. Engelhardt. Dr. Slevogt.
Hauthal. von Geldern-Crispendorf.