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raths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen
als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, (Vekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 7. März 1888 — Centralblatt für das Deutsche Reich S. 106 —)
sowie auf alle von der Militär= und Marineverwaltung zu Versuchszwecken be-
stimmten, noch nicht eingeführten Sprengstosse. Die nachstehenden Vorschriften finden
jedoch keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitions-
hegenstände, welche in Taschen oder Tornistern der Mannschaften verpackt
oder in Kriegsfahrzeugen oder auf Kriegsschiffen verladen sind. Diese, sowie
alle übrigen in der Militär= und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und
Munitionsgegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung
weder dieser Vorschrift, noch den Eingangs gedachten Bestimmungen.
b. Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie
von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitions-=
gegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen gerichteten Auf-
forderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu langsamem Vorbei-
fahren beziehungsweise Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen,
zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleit-
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach § 367
Nr. 5 des Strasgesebbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-Geseßbl. von 1376
S. 115) bestraft.
II. versendung auf Candwegen.
Zu § 4.
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgesäße für Sprengstoffe
und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sicherndem Abschlusse
der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung und
Inhaltsbezeichnung und dem Gewichte als den Bestimmungen entsprechend zu erachten.
b. Das lose Korupulver braucht vor der Verpackung in Tounen oder Kisten nur
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als einen
Tag dauert.
Zu § 5.
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der
Fabrik oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist seitens
der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizei-