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Wohnungsgeld oder Miethsentschädigung, sofern nicht Dienstwohnung fort-
gewährt wird, pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der
pensionsfähige Betrag solcher Dienstemolumente, welche ihrer Nalur nach
steigend oder fallend sind. Der letztere Betrag ist für die Dauer des
Kriegsdienstes in monatlichen Raten am Ersien jedes Monats im Voraus
zu gewähren.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Dienstaufwandsgelder
sowie die nichtpensionsfähigen Tantièmen (Zählgelder) der Kassenbeamten
nicht gerechnet.
Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder obern Beamten der
Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben
Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildiensteinkommen
angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten
Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung.
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetlichen oder moralischen
Unterstühungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung
eines Dienstlandes fortzuführen, so sindet für die Dauer seiner Abwesenheit
aus den Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildienst=
einkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag
von 3600 M. — Pf. jährlich übersteigen. Dienstwohnungen oder Mieths-
entschädigungen werden hierbei sicts zu dem in der Matrikel für die
Wittwenpensionsanstalten oder in den Besoldungsdesignationen veranschlagten
Betrage angerechnet. Die Einschränkung der Aurechnung tritt in Kraft
mit dem Beginne derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt
zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang
aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in
welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet.
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflege-
linder zu verstehen.
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigsteln oder drei
Zehnteln des Friedeus-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet.
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld
stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung.