Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Vorstehende Mittheilungen sind als Belege zu den das Civildienst- 
einkommen, die Pension oder das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen 
zu verwenden. 
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes 
erhobene Civildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher 
militärischen Dienststellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung 
eines Offiziers oder obern Beamten der Militärverwaltung bezieht, auf wie 
hoch sich seine Kriegsbesoldung beläuft. 
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit 
dem Inhalte der gedachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht über- 
einstimmen sollten, ihrer vorgesetzten Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung, 
Anzeige zu erstatten. 
Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, 
sinden lediglich die Bestimmungen unter Nr. 6 und zwar nur hinsichtlich 
derjenigen Zeit Anwendung, während deren die Beamten über die Dauer 
ihrer gesetzlichen Friedeusdienstpflicht hinaus im Militärdienste zurückbehalten 
werden. 
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatreservisten in den Kriegsdienst ein- 
treten, sinden dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte 
Anwendung. 
r- 
II. 
Auf die Geistlichen, Pfarrvikare, Volksschullehrer und Beamten der Landes- 
sparkassen sind die unter lI. getroffenen Festsetzungen sinngemäß anzuwenden. 
III. 
Auf die Beamten der Gemeinden, welche in Folge einer Mobilmachung in 
das Heer oder den Landsturm zum Kriegsdienst einberufen werden oder freiwillig in 
den Landsturm eintreten, finden die unter I. Nr. 1 bis 3, Nr. 4, Absahz 1, Nr. 5 
und 6, Nr. 7 Absatz 1 bis 4 und unter Nr. 8 gegebenen Vorschriften sinugemäße 
Anwemung. 
IV. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung 
in die Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civil- 
stellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen 
mit folgender Maßgabe Anwendung: ·
	        
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