Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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a) Den sieben Zehnteln der Kriegsbesoldung siehen in der Marine gleich: das 
Gehalt — ausschließlich des darin liegenden Servistheiles — der Gehalts- 
zuschuß und der Wohnungseldzuschuß. 
b) Soweit dem Beamten eine Kriegszulage oder eine gleichartige anderweite 
Zulage ans Marinefonds nicht bereits gewährt wird, erhält er aus seiner 
Civilbesoldung den Betrag der reglementmäßigen Chargenkriegszulage. 
JO) Der Civilbehörde wird von Amtswegen mitgetheilt: 
Die Höhe des Gehaltes — ausschließlich des darin liegenden 
Servistheiles —, des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses 
und der Kriegszulage. Wird leßtere nicht gezahlt, so wird dies aus- 
drücklich erwähnt. 
4) Die vorstehend unter c. beregte Mittheilung wird bei denjenigen Marine- 
theilen, welche einer Stations= oder Garnisonkasse angeschlossen sind, Seitens 
des Rechnungsamts des betreffenden Marinetheiles gemacht. 
Gera, am 10. Oktober 1888. 
Fürrstlich Reuß-Pl. Ministerinm, 
Dr. E. v. Beulwicz. 
Dr. Winkler.
	        
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