388 V. Schulordunng.
. Die Bestimmung der Dauer der Ferien an den Volksschulen er-
folgt vielfach in der Weise, dass die nach * 55 der Schulordnung für
die Volksschulen vom 23. April 1869 (jetzt § 50 der Schulordnung vom
27. Februar 1894) für zulässig erklärte Ferienzeit von höchstens 8 Wochen
gleich 56 Schultagen berechnet und demgemüss der Unterricht 56 Schul-
tage lang (also ohne Einrechnung der Sonn- und Feiertage) aus-
gesetzt wird.
Dieses die Ferien ungebührlich ausdehnende Verfahren widerspricht
durchaus der genannten Vorschrift der Schulordnung, welche nur 8
Wochen (d. h. Kalender wochen, nicht Zeitrüume von 7 Schul-
tagen) Ferien gestattet. O.Sch R., S. Dezember 1888 Nr. 18 194.
2. Bekanntmachung des Oberschulrats vom 7. Dezember 1900 (Schulv. Bl.,
1900, S. 161):
Mit Genehmigung des Grossh. Alinisteriums der Justiz, des Kultus.
und Unterrichts wird bestimmt, dass an ilen Tagen ron Weihnachten
bis Neujahr und von Gründonnerstag bis einschliess-
lich Dienstag nach Ostern künftighin an allen Volksschulen
gleichmüssig Ferien sind. Eine Einrechnung dieser Tage in die nach
50 der Schulordnung für die Volksschulen vom 27. Februar 189 anf
jährlich 8 Wochen festgesetzten Ferien findet nicht statt.
Sechster Abschnitt.
PBrüfungen.
§ 51.
In jeder Schule ist jährlich und zwar am Schlusse des Schuljahrs-
eine Prüfung abzuhalten.
Außerdem finden Prüfungen durch die Kreisschulräte, sowie durch
Beauftragte des Oberschulrats statt.
Das Nähere wird durch eine besondere Dienstweisung über die Vor-
nahme von Prüfungen bestimmt.
Vgl. Verordnung vom 26. Februar 1894, betreffend die Aussichtsbehörden der-
Volksschule, § 4 (S. 334, und Dienstweisung für die ersten Lehrer, § 15 (S. 354).
Die (auch in § 4 der Verordnung vom 26. Februar 1894 in Aussicht gestellte)
„besondere Dienstweisung über die Vornahme von Prüfungen“ ist bis jetzt nicht
crlassen bezw. veröffentlicht worden. Eine durch den Oberschulrat unterm 18. Februar
1865 erlassene Instruktion für die am Schlusse des Schuljahres von den Ortsschul-
behörden vorzunehmenden öffentlichen Prüfungen (Schulv. Bl. 1865 Nr. III) lantet: