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Gesetz,
betreffend die Besoldung der Geistlichen vom 4. Januar 1890.
Mir Feinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Cinie regierender Fürst Beuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. elr.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
5 1.
Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen der Laudeskirche im Fürsten-
thum Reuß j. L. soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungs-
gelde mindestens jährlich 1800 Mark betragen.
82.
Jedem Geistlichen sind bei tadelloser Führung und Berufserfüllung jährlich
nach fünfjähriger Dienstzeit 250 Mark, nach zehnjähriger Dienstzeit 500 Mark, nach
fünfzehnjähriger Dienstzeit 750 Mark, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 1000 Mark,
nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit 1250 Mark über das in § 1 sestgesetzte
Mindesteinkommen als Alterszulage zu gewähren.
Der Anspruch auf Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Ab-
lehnung einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als er durch Annahme der
lehteren ausgeschlossen sein würde.
83.
Die Dienstzeit ist von der ersten Anstellung in einem geistlichen Amte au zu
berechnen; hat aber der Geistliche vorher über 3 Jahre als geistlicher Vikar, als
Hilfsgeistlicher oder als definitiv angestellter Lehrer an einer öffentlichen Schule
amtirt, so ist die über 3 Jahre hinausgehende Zeit mit in Anrechnung zu bringen.
* 4.
Die Vergütungen für besondere, mit dem geistlichen Amte an sich nicht
zusammenhängende Funktionen (3. B. für die Distrikts-Schulinspektion) bleiben beie
Fesistellung des Amtseinkommens außer Ansatz, wogegen die für weggefallene besondere