Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Der durch Rückeinnahmen, außerordentliche Einnohmen und die Ueberweisungen zu n 1, 
2 und 3 nicht gedeckte Theil der gemeinsamen Verwallungskosten wird von den Vereinsstaalen nach 
dem Verhällniß der Bevölkerung aufgebrachl. 
Für den Fall, daß in einem Etatsjahre die Ueberweisungen den Gesammtbetrag der gemein- 
samen Verwaltungskosten übersteigen, findet eine Ermäßigung der Beilräge zu u 2 insoweil sion, als 
sie eintreten kann, um die Zahlung von Veiträgen nach dem Verhälluiß der Bevöllerung entbehrlich 
zu machen. 
b. Auf diejenigen vor dem 1. Januar 1885 bei der General-Inspellion des Thüringischen 
Zoll, und Handelsvereins angestellten Beamten, welche sich den im Jahre 1887 vereinbarten 
Pensionirungsvorschristen noch nicht unkerworsen haben oder nicht noch unterwerfen, finden die 
Bestimmungen im § 13 Ziffer 1 des Ersurler Konferenzprotokolls vom 27. Mai 1846 und in dem 
dazu gehörigen Pensions-Regulativ (lit. E) ferner Anwendung. Dagegen treten für die Willwen 
und Waisen dieser Beamten die Beslimmungen im § 5 und § 6 Absaß 2 des zu § 18 des 
Konferenzprotololls vom 13. Oltober 1860 gehörigen Regulativs außer Wirksomkeit. 
ie Pensionirung der übrigen Beamten der General-Direklion und der Oberkontrolebeamten 
erjolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Artikel 7 Absat ; des Vertrags entsprechenden 
Pensions-Reglemento nach den Pensionirungsvorschristen vom Jahre 1887. 
Hat ein auf gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender cheonr schon das 48. Lebeus- 
jahr zurückgelegt, so ist derselbe späler auf Rechnung desjenigen Staates zu pensioniren, welchem 
diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme in den gemeinschafllichen Dienst obgelegen haben würde. 
Doch soll dem betreffenden Staate die Pensionslast nur für dasjenige Gehalt zufallen, welches der 
Beamte bei seiner Uebernahme gehabt hat, während die Pension für ein inzwischen erreichtes Mehr- 
gehalt von der Gemeinschaft zu tragen ist. 
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Oberkontrole-Beamtenstellen auf gemeinschaftliche 
Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren Pensionsanspruch erworben hat, als 
ihm nach den für Reichsbeamie —. Bestimmungen zusiehen würde, so hat die Gemeiaschaft 
diesen höheren Anspruch zu gewähret 
c. Die Gemeinschaft hat ve Umzugskosten höchsteus bis zu dem Betrage zu übernehmen, 
welcher bei Berechnung derselben nach der weitesten Eusermug im Thüringischen Vereins- 
gebiet ergiebt. 
6. Zu Artikel 8. 
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinslasse sließenden Steuer besteht 
Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige Sleuer voll zu überweisen ist, welche die 
auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten für das von ihnen vom Verein gewährle Dienst- 
einkommen, wenn dasselbe ihr Gesammteinkommen ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten haben. 
Haben die Beamten außer dem vom Verein gewährten Diensteinkommen noch ein anderweites Ein- 
lommen (aus Landesfonds, Nebenämtern oder Privatbesitz) und werden sie in Folge dessen höher 
besteuert, so ist der verhälmimäßig auf den Betrag des Diensteinkommens aus Vereinssonds fallende 
Theil der von jedem Einzelnen zu entrichtenden Staatssteuer der Verciuskasse zu überweisen. 
Diese Bestimmung findet auf Wartegelder, Ruhegehalte, Wiltwenpensionen und Waisen- 
gelder, welche auf gemeinschaftliche Rechnungen gezahlt werden, siungemäße Anwendung.
	        
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