Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Aulage II 
Gu Ziffer 44 der Bestim- 
mungen für Württemberg). 
MAnstellungsbehörde: (Name und Sitz. 
Nachweisung 
„ über 
die Besetzung der den Militäranwärtern und den Inhabern des An- 
stellungsscheins ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen, die im Geschäfts- 
bereich der vorbezeichneten Anstellungsbehörde vom 1. Januar 19 bis 
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31. Dezember 19.. zur Erledigung gekommen sind. 
  
Vorbemerkungen. 
Es empfiehlt sich, die Nachweisung nicht erst unmittelbar vor dem für die Einsendung an die staatliche 
Auffichtsbehörde vorgeschriebenen Termin (Ziff. 44 der Bestimmungen für Württemberg) zu berichtigen, 
sondern jederzeit auf dem Laufenden zu halten. 
Zu Spalte 8. Als Tag der Besetzung der Stelle ist der Tag einzutragen, an dem die Übertragung 
der Stelle durch die Anstellungsbehörde beschlossen wird. 
. uZu Spalte 11. Unter probeweiser Besetzung ist die Anstellung auf Probe oder die Einberufung zur 
Probedienstleistung zu verstehen. 
. Zu Spalte 12. Als endgültige Besetzung gilt eine Besetzung im Sinne der dritten Spalte „Wirklich 
besetzte Stellen usw.“ der Anlage k zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. (Reg. Bl. von 1907 
S. 831). 
Zu den Spalten 16 bis 23. Hat hinsichtlich einer Stelle ein Eintrag in eine der Spalten 16 bis 23 
zu erfolgen, so kann nicht gleichzeitig ein solcher in eine der Spalten 11 bis 15 gemacht werden. 
Zu Spalte 24. In der Spalte „Bemerkungen“ ist erforderlichenfalls alles das vorzutragen, was nach 
den Umständen geeignet erscheint, Rückfragen der Aufsichtsbehörde in Betreff der Vorschriftsmäßigkeit des 
Verfahrens der Anstellungsbehörde bei Besetzung der Stelle entbehrlich zu machen. 
Dnuurch diese Nachweisung werden die vierteljährlichen Nachweisungen (§ 17 der Grundsätze) nicht 
entbehrlich gemacht (vergl. Ziff. 44 Abs. 1 der Bestimmungen für Württemberg). 
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