Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

281 
Die Bevollmächtiglen sind ũbereingelommen, daß das gegenwärlige Prolololl zugleich mit 
dem Vertrage den Hohen kontrahirenden Regierungen vorgelegt werden soll und daß im Falle der 
Genehmigung des Vertrages auch die im gegenwärtigen Prolokoll enkhaltenen Verabredungen als 
genehmigt angesehen werden sollen. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseilig die Zusicherung, daß ihre 
Regierungen mit der Bestäligung des Vertrages zugleich die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen 
Verabredungen, ohne weilere förmliche Ralifikalion derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht 
erhalten werden. 
Der Vertrag wurde hicrauf, der zur Zeilersparniß gelrossenen Verabredung gemäß, in 
einem Exemplarc, welches für den Gesammtverein im Königlich preußischen Geheimen Staatsarchiv 
aufbewahrt werden soll, von den Bevollmächligten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die 
bereits vorbereileten Abdrücke preußischerscits nach erfolgler Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten 
der übrigen Vereinsregierungen zugestellt werden. 
Nachdem endlich noch verabredet worden war, daß es den Hohen kontrahirenden Theilen 
überlassen bleibe, wic bereits früher in ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form der Ralifikalion 
zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertragsarltikel, 
hinlänglich genau bezeichnel wird, wurde auch gegenwärtiges Prolokoll in einem Exemplare nach 
geschehener Verlesung unterzeichnet und von dem Königlich preußischen Bevollmächtiglen, unter dem 
Vorbehalt der alsbaldigen Miltheilung beglaubigter Abdrücke an die übrigen Bevollmächtigten, nebst 
dem Vertragc, behufs der weileren Besörderung an das Königliche Geheime Staalsarchiv in Empfang 
genommen. 
G. w. o. 
(gez.) Schomer. Vollert. Stollberg. Ziller. Sonnenkalb. Schenk. 
Drechsler. v. Holleben. v. Geldern-Crispendorf. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.