Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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und Hñũttenwerle, nach dem durchschnitulichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung 
zu ziehen. 
Danach ist es insbesondere nicht geslaltel, bei der Einschätzung des Einkommens aus berg- 
männischen Unternehmungen einen Theil des ermittelten Reinertrags mit Nücksicht darauf außer 
Ansat zu lassen, daß der Bergbaubetrieb seiner eigenthümlichen Natur nach mit der Zeit die ganze 
Eigenthumsquelle, die Substanz des Bergwerls selbst aufzehrt. 
C. Das Einkommen aus Kapitalvermögen betreffend. 
8 26. 
Ju der rcht bilden die #gescherten Zinsen oder Renten das zu bestenernde Einlommen. 
Wenn aber Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt eingehen oder, 
Dividenden ans Aktienumternehmungen, jährlichen Schwankungen unkerliegen, so ist der für das 
vorangegangene Jahr gezahlte Betrag in Anrechnung zu bringen. Lettere Bestimmung bezieht sich 
jedoch, als Ausnahme von der Regel, nur auf solche Zinsen und Renten, bei denen ihrem Wesen 
nach Schwankungen oder Verkürzungen vorzukommen pflegen, bei denen daher auf einen festen 
unveränderlichen Jahresbelrag nicht erechuct werden kann. 
arauf, ob in einzelnen Fällen aus diesem oder jenem Grunde ausnahmsweise ein fälliger 
Zins= oder Renlenbetrag rücksländig bleiben oder aussallen könnte, darf dagegen bei der Ermitlelung 
des Jahreseinkommens keine Rücksicht genommen werden. 
D. Das Einkommen aus Amt, Handel und Gewerbe oder irgend einer Art 
gewinubringender Beschäftigung betreffend. 
8 27. 
Bei Handel- und Gewerbireibenden ist das Einlommen, welches sie aus Grundeigenthum 
oder Kapitalvermögen beziehen, ebenso wie bei allen ũbrigen Steuerpflichligen nach den Vorschriften 
in 88 11 und 12 des Gesehes zu berechnen, mit der Maßgabe, daß Zinsen von Fordernugen und 
Schulden, welche im kaufmännischen Verkehre und überhaupt im Verkehre unter Gewerbtreibenden 
beslehen, als Einnahmen beziehungsweise Ausgaben bei Festslellung des durch den Handels= oder 
Gewerbebelrieb erzielten Ertrags in Vetracht kommen. 
Um den lehieren für einen dreijährigen Zeitraum zu ermilteln, muß der in einem Jahre 
oder bei einzelnen Geschäften clwa erlillene Verlust durch einen entsprechenden Abzug an dem in den 
andern Jahren und bei den übrigen Geschäften erzielten Gewinn ausgeglichen werden. 
Wenn beispielsweise ein Handels. oder Gewerbetreibender im ersten Johre einen Ucberschuß 
von 9000 M., im zweilen Jahre einen Ueberschuß von 15000 M. erzielt und im dritten Jahre 
einen Ansfall von 12 000 M. erlillen hat, so stellt sich der von ihm währcud der drei Jahre er. 
zielte Ueberschuß überhaupt ouf 12000 M. und im jährlichen Durchschnitte auf 4000 M. heraus. 
Dabei sind übrigens Verluste nur insoweit zu berüicksichtigen, als sie mit dem Hondels, oder Gewerbe, 
betriebe in Verbindung siehen, während Verluste anderer Art nicht mil in Rechnung gezogen 
werden dürfen. 
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