Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Art. 2. 
Die Ertheilung des Wandergewerbescheins nach 8 61 erfolgt durch den Be- 
zirksausschuß. 
Art. 3. 
Die „höhere Verwaltungsbehörde“ für die in den 89 42b und 55 
Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten ist das Ministerinm, Abtheilung für das Innere. 
Artt. 4. 
Rücksichtlich des Verfahrens bei der nach §§ 30, 330 und 42b Abs. 3 er- 
forderlichen Erlaubniß, sowie wegen Untersagung des Betriebs der in den §§ 33a 
und 35 erwähnten Gewerbe und der Ertheilung bez. Zurücknahme der in den 9§ 44 
und 61 gedachten Legitimationskarten und Wandergewerbescheine gelten die Be- 
stimmungen des Gesehes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung 
für den Norddeutschen Bund betreffend (Ges.-S. Bd. XVI. S. 243) mit der Maß- 
gabe, daß in den Fällen der nach §§ 33 # und 42b erforderlichen Erlaubniß für den 
Gemeindebezirk der Stadt Gera anstatt des Bezirksausschusses der Stadtrath zu Gera- 
als erste Instanz eintritt. 
Art. 5. 
Die in § ööc gedachten Ausnahmen gestattet in den Städten der Stadt- 
gemeindevorstand, hinsichtlich der Landgemeinden das Landrathsamt des Beczirks, vor- 
behältlich der Bestimmung der Ministerial-Verfügung, den Vertrieb von Loosen zu 
Waarenverloosungen und Ausspielungen betreffend, vom 7. Juni 1864 (Ges.-S. 
Bd. XIV. S. 225). 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 20. Dezember 1883. 
# S) Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitß. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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