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Artikel 8.
Die Projekte für neue Berkehrssiellen sowie für größere Veränderungen bestehender Verkehrs-
slellen, serner für Verlegung freier Strecken werden der Fürstlichen Regierung zur Prüfung vom
Standpunkte der landespolizeilichen Inleressen vorgelegt werden.
Die Aufhebung einzelner Verkehrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer Bahnstrecken
der neuen Bahn wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlichen Regierung ersolgen.
Die technische Aussicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zusland der gedachlen
Eisenbahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 9.
Die Fahrpläue werden von der Königlich Sächsischen Staalseisenbahnvenvallung fesigesett
und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behuss Geltendmachung etwaiger
Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeilig mitgetheilt.
Arlilel 10.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für den
Vereich der Königlich Sächsischen Staalseisenbahnen jeweilig gellenden Grundsähe fesigeslellt und der
Fürstlich Reußischen Regierung milgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen Gründen
für die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages bildende Eisenbahn nöthig machen sollten, werden
nur nach eingeholter Zustimmung der Fürstlichen Regierung in Wirlsamkeit gesetzt werden.
Artikel 11.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs, und volkswirthschaftlichen Interessen
der von der vorgedachten Eisenbahn berührten Fürstlich Reußischen Landesiheile in gleicher Weise
berücksichtigen, wie diesenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch im Güter-
verkehr zwischen den Unterihauen der vertragschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der
Abserligung oder der Beförderungspreise einen Umerschied machen.
Artilel 12.
Zwischen den vertragschliehenden Regierungen besleht Einverständniß darüber, daß zum
Zwecke der staamichen Besteuerung des Reinertrags der in Artikel 1 bezeichnelen Eisenbahn, insoweit
dieselbe auf Fürstlich Reußischem Staaksgebiele gelegen isi, zunächst der jährliche Reinertrag für die
hanze sich künftig vom Bahnhose Gera-Pforten bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie nach Maaß.
gabe der von der Königlich Söchsischen Slaatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnehes allfährlich oufzustellenden Rentabilitälsberechnungen ermittelt
und daß sodann der von diesem Gesammtreinertrage auf das Fürstenihum Reuß jüngerer Linie
entfallende Antheil nach Verhällniß der Länge der in dem Fürstlichen Siaalsgebiele gelegenen
Steccke zu der Gesammtlänge der Eisenbahnlinie Gera-Pforten—Weischlih berechnet werden soll.
Der sich hiernach für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie ergebende Antheil am Reinertrage wird
von der Fürstlich Reußischen Regierung, so lange nicht zwischen den betheiliglen Regierungen ein
anderes Abkommen in dieser Beziehung zu Stande kommt, nach Maaßgabe des Fürstlich Reußischen
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