Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Artikel 8. 
Die Projekte für neue Berkehrssiellen sowie für größere Veränderungen bestehender Verkehrs- 
slellen, serner für Verlegung freier Strecken werden der Fürstlichen Regierung zur Prüfung vom 
Standpunkte der landespolizeilichen Inleressen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung einzelner Verkehrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer Bahnstrecken 
der neuen Bahn wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlichen Regierung ersolgen. 
Die technische Aussicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zusland der gedachlen 
Eisenbahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel 9. 
Die Fahrpläue werden von der Königlich Sächsischen Staalseisenbahnvenvallung fesigesett 
und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behuss Geltendmachung etwaiger 
Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeilig mitgetheilt. 
Arlilel 10. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für den 
Vereich der Königlich Sächsischen Staalseisenbahnen jeweilig gellenden Grundsähe fesigeslellt und der 
Fürstlich Reußischen Regierung milgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen Gründen 
für die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages bildende Eisenbahn nöthig machen sollten, werden 
nur nach eingeholter Zustimmung der Fürstlichen Regierung in Wirlsamkeit gesetzt werden. 
Artikel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs, und volkswirthschaftlichen Interessen 
der von der vorgedachten Eisenbahn berührten Fürstlich Reußischen Landesiheile in gleicher Weise 
berücksichtigen, wie diesenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch im Güter- 
verkehr zwischen den Unterihauen der vertragschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der 
Abserligung oder der Beförderungspreise einen Umerschied machen. 
Artilel 12. 
Zwischen den vertragschliehenden Regierungen besleht Einverständniß darüber, daß zum 
Zwecke der staamichen Besteuerung des Reinertrags der in Artikel 1 bezeichnelen Eisenbahn, insoweit 
dieselbe auf Fürstlich Reußischem Staaksgebiele gelegen isi, zunächst der jährliche Reinertrag für die 
hanze sich künftig vom Bahnhose Gera-Pforten bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie nach Maaß. 
gabe der von der Königlich Söchsischen Slaatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnehes allfährlich oufzustellenden Rentabilitälsberechnungen ermittelt 
und daß sodann der von diesem Gesammtreinertrage auf das Fürstenihum Reuß jüngerer Linie 
entfallende Antheil nach Verhällniß der Länge der in dem Fürstlichen Siaalsgebiele gelegenen 
Steccke zu der Gesammtlänge der Eisenbahnlinie Gera-Pforten—Weischlih berechnet werden soll. 
Der sich hiernach für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie ergebende Antheil am Reinertrage wird 
von der Fürstlich Reußischen Regierung, so lange nicht zwischen den betheiliglen Regierungen ein 
anderes Abkommen in dieser Beziehung zu Stande kommt, nach Maaßgabe des Fürstlich Reußischen 
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