Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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esetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. 
Ko. 493. 
Ministerial-Verfügung 
vom 7. November 1890, 
Abänderung der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 und vom 
9. März 1884 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Tampfkesfel betr. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die 88 5 
Abs. 1 und 20 der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 (Gese-Sammlung 
Bd. XVIII. S. 151) und vom 9. März 1884 (Gesetz-Sammlung Bd. XIX. S. 59), 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, hiermit aufgehoben und 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
8 Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck 
bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten 
Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueber- 
druck mehr als dreißig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern, welche 
nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens vier Meter von öffent- 
lichen Straßen und fremden Grundstücken abstehen, dafern die Besiher dieser 
Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich einver- 
standen erklärt haben. 
§ 20. Dem Techniker liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, 
daß den im § 12 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die 
Ausgegeben am 19. November 1890.
	        
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