Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetz 
vom 21. Dezember 1883, 
betreffend die Abänderung von § 43 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 19. Septbr. 1879. 
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Der § 43 des Gesetzes vom 19. September 1879, die Zwangsvollstreckung in 
das unbewegliche Vermögen betressend, wird hiermit aufgehoben und an seine Stelle 
tritt die folgende Bestimmung: 
„Die Kosten des Zwangsvollstreckungs-Verfahrens sind aus dem Erlöse 
zu decken, soweit sie nicht einem Anderen als dem Schuldner zur Last fallen.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 21. Dezember 1883. 
(T. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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