Depositalordnung
für sämmtliche Gerichtsbehörden
vom 31. Dezember 1883.
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Die bei einer Gerichtsbehörde zu verwahrenden Gelder, Urkunden und Kostbar-
keiten sind in einem eisernen Kasten, welcher in einem gegen Feuersgefahr und Ein-
bruch gesicherten Naume seinen Stand hat, oder in einem feuerfesten Geldschrank unter
Verschluß zu halten.
82.
Das Depositorium muß mit mindestens zwei Schlössern versehen sein, von
denen wenigstens eins von den übrigen verschieden ist.
Die Schlüssel werden unter zwei Beamte des Gerichts, von denen der eine
ein Richter sein muß, so vertheilt, daß einer derselben mit den ihm anvertrauten
Schlüsseln nicht sämmtliche Schlösser zu öffnen vermag und niemals dürfen alle
Schlüssel in eine Hand kommen. Das Oeffnen des Depositoriums hat im Beisein
der beiden Schlüsselinhaber zu erfolgen.
8g 3.
Depositen sollen nur au Gerichtsstelle und nur von einem der bei dem Gericht
angestellten Richter unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers angenommen
werden, dafern nicht bei Versiegelungen, Inventuren und anderen auswärtigen Expe-
ditionen das Geschäft es nothwendig macht, Gegenstände alsbald in gerichtliche Ver-
wahrung zu nehmen.