Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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86. 
Aussicht. 
Die Aussicht führt das Ministerinm. 
Der Voranschlag des Verwaltungoauswandes wird für jede Finanzperiode dem 
Landtage zur Zustimmung vorgelegt. 
86. 
Verwaltung. 
Die Einträge in die Sparkassenbücher über Einlagen oder Rückzahlungen, so- 
wie die Quittungen über gezahlte Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien bedürfen min- 
destens zweier Unterschriften von Direktorialmitgliedern oder von andern Sparkassen= 
beamten, welche nach öffentlich bekannt gemachter Entschließung des Ministeriums zu 
den Eintragungen ermächtigt sind. Aus Einträgen oder Zinsquittungen, welche dieser 
Vorschrist nicht geungen, kann ein Rechtsanspruch an die Sparkasse nicht abgeleitet 
werden. 
Sonstige Erklärungen, durch welche ein Recht der Sparkasse aufgegeben oder 
eine Verbindlichkeit auf dieselbe übernommen, insbesondere Quittung über eine Kapi- 
talrückzahlung geleistet oder in die Löschung einer Hypothek gewilligt werden soll, sind 
blos dann von rechtsverbindlicher Kraft, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern 
des Direktoriums abgegeben bezw. unterzeichnet sind. 
Die Gelder und Werthpapiere der Sparkasse sind unter dreifachem Verschlusse 
zu verwahren. 
Das Nähere über den Geschäftsgang, sowie über die Obliegenheiten der Di- 
rektorialmitglieder und der sonstigen Sparkassenbeamten wird vom Ministerium im 
Instruktionswege bestimmt. 
5 7. 
NRechnungoablage. 
Das Direktorium hat alljährlich für ordnungsmäßige Legung der Rechnung 
Sorge zu tragen; alsdaun ist die Rechnung von dem dazu bestellten Revisionsbeamten 
welcher unmiltelbar unter dem Ministerium sicht, zu prüfen und von dem Sparkassen- 
direktorium mit Beantwortung der etwa gezogenen Revisionserinnerungen an das 
Ministerium einzusenden. 
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Annahme von Einlagen. 
Die Sparkasse ist verbunden, von jedem Angehörigen des Fürstenthums Ein- 
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