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kündbarer Schuldverschreibungen und sogenannter Sparmarken durch das Ministerium
hestattet werden, von welchem ergeblichen Falls die nähern Festsehungen hierüber zu
treffen sind.
8 21.
Geschäftoverliehr der Landeolparkalsen untereinander.
Die Sparlasse in Gera hat Gelder, welche ihr von den Sparkassen in Schleiz
und Lobenstein überwiesen werden, in jedem Betrage anzunehmen, selbige nach den in
§5 11 enthaltenen Bestimmungen mit vier, beziehungoweise vom 1. Jannar 1885 ab
mit 3 ½5 Prozent aufs Jahr zu verzinsen und die Rückzahlung innerhalb der durch
§* 12 Abs. 1 und 2 bestimmten Fristen, sofern nicht längere Kündigungsfristen aus-
drücklich vereinbart sind, zu bewirken.
8 22.
Zweigliassen.
Die Thätigkeit der Zweigsparkassen besteht in der Annahme und Nückzahlung
von Einlagen, sowie in der Berechnung, Gutschreibung und Auszahlung der davon
erwachsenen Zinsen. Die zinsbare Unterbringung von Geldern ist vom Geschäftskreise
der Zweigkassen ausgeschlossen.
Die Zweigkassen haben keinen eigenen Gerichtsstand; sie werden vor Gericht
durch das Direktorium der Hauptkasse vertreten.
g 23.
Oeffentliche Besianntmachungen.
Die in Gemäßheit des gegenwärtigen Statuts von dem Sparkassendirektorium
zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen sind in dem Amts= und Verordunngs-
blatte des Fürstenthums sowie in einem oder mehreren Tagesblättern, deren Wahl
unter Rücksichtnahme auf die Umstände des einzelnen Falles dem Direktorium zusteht,
zum Abdrucke zu bringen.
iee
Verwendung der Erträgnisse und Silbung des Neservefonds.
Der Ertrag der zinsbar angelegten Gelder wird zunächst zu Verzinsung der
Einlagen und zu Bestreitung des VerwaltungLaufwandes verwendet.
Die nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Ueberschüsse sind, soweit sie
nicht zur Deckung etwaiger Verluste dienen oder zur Staatskasse abgegeben werden,