Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

50 
kündbarer Schuldverschreibungen und sogenannter Sparmarken durch das Ministerium 
hestattet werden, von welchem ergeblichen Falls die nähern Festsehungen hierüber zu 
treffen sind. 
8 21. 
Geschäftoverliehr der Landeolparkalsen untereinander. 
Die Sparlasse in Gera hat Gelder, welche ihr von den Sparkassen in Schleiz 
und Lobenstein überwiesen werden, in jedem Betrage anzunehmen, selbige nach den in 
§5 11 enthaltenen Bestimmungen mit vier, beziehungoweise vom 1. Jannar 1885 ab 
mit 3 ½5 Prozent aufs Jahr zu verzinsen und die Rückzahlung innerhalb der durch 
§* 12 Abs. 1 und 2 bestimmten Fristen, sofern nicht längere Kündigungsfristen aus- 
drücklich vereinbart sind, zu bewirken. 
8 22. 
Zweigliassen. 
Die Thätigkeit der Zweigsparkassen besteht in der Annahme und Nückzahlung 
von Einlagen, sowie in der Berechnung, Gutschreibung und Auszahlung der davon 
erwachsenen Zinsen. Die zinsbare Unterbringung von Geldern ist vom Geschäftskreise 
der Zweigkassen ausgeschlossen. 
Die Zweigkassen haben keinen eigenen Gerichtsstand; sie werden vor Gericht 
durch das Direktorium der Hauptkasse vertreten. 
g 23. 
Oeffentliche Besianntmachungen. 
Die in Gemäßheit des gegenwärtigen Statuts von dem Sparkassendirektorium 
zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen sind in dem Amts= und Verordunngs- 
blatte des Fürstenthums sowie in einem oder mehreren Tagesblättern, deren Wahl 
unter Rücksichtnahme auf die Umstände des einzelnen Falles dem Direktorium zusteht, 
zum Abdrucke zu bringen. 
iee 
Verwendung der Erträgnisse und Silbung des Neservefonds. 
Der Ertrag der zinsbar angelegten Gelder wird zunächst zu Verzinsung der 
Einlagen und zu Bestreitung des VerwaltungLaufwandes verwendet. 
Die nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Ueberschüsse sind, soweit sie 
nicht zur Deckung etwaiger Verluste dienen oder zur Staatskasse abgegeben werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.