Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Art. 10. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der 
in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke. Jedoch soll die technische Aufsicht ũber den 
Betrieb der Bahn und den betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der 
Königlich Sächsischen Regierung ausgeilbt werden. 
Uebertrekungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder 
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt 
sind, untersucht und nach den dortigen Gesehen beurtheilt. 
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer 
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zu- 
widerhandlungen gegen polizeiliche auf die Bahnaulage und den Bahnbetrieb Bezug 
habeude Vorschriften erlassen werden. 
Art. 11. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 
behufs Geltendmachung elwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden 
wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Art. 12. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe 
der für das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden all- 
gemeinen Grundsähe festgeseht und der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung mitgetheilt. 
. Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus 
besonderen Verhältnissen für die Schönberg-Schleizer Eisenbahn wünschenswerth machen 
sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der betreffenden Territorialregierung 
in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Art. 13. 
Die Königlich Sachsische Regierung wird die verkehrs= und volkswirthschaftlichen 
Interessen des von der Schönberg-Schleizer Eisenbahn berührten Landestheiles der 
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen 
der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den 
Unterthanen der beiden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hin- 
sichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen.
	        
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