Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

416 Erster Theil. Achter Titel. 
5. 145. Der Nachbar kann alsdann dem neuen Baue, wodurch ihm das Licht 
benommen wird, nur in so fem widersprechen, als er ein Untersagungsrecht dagegen 
besonders erworben hat. (Tit. 22) 10). 
5. 1416. Wo eine solche Grundgerrchtigeet obwaltet, da findet, im Mangel aus- 
drücklich verabredeter, die gesetzliche Bestimmung des S. 142 Anwendung. 
s. 147. In ##llen S§. 139, 140, 142, 143, 146 bestimmten Fällen bleibt der 
unbebaute Zwischenraum nach wie vor seinem bisherigen Eigenthümer, und kann von 
demselben zu jedem in den Gesetzen nicht verbotenen Gebrauche angewendet werden. 
Von Tharen. §. 148. Neue Thüren 1052), welche unmittelbar 195") auf des Nachbars Grund 
und Boden führen, dürfen wider dessen Willen 165) niemals angelegt werden 100). 
Von nner, 5. 110. In der Regel ist ein Jeder seine Grundstücke durch Zäune, Planken, 
Schede: Mauern, oder andere Scheidewände, von den Grundstücken seines Nachbars zu tren- 
wunden. nen berechtigt 11). 
als nicht vorhanden behandelt, der bauende Nachbar braucht daher nur das Zwischenraumsêrecht (§. 139) 
zu achten, dieses muß er aber auch thun, folglich hier ebenso wie wenn keine Fenster vorhanden wä- 
ren, drei Fuß Zwischenraum lassen. Erk. des Obertr. v. 28. Febr. 1861 (Entsch. Bd. XLV, S. 66). 
10) Durch eine Destostbrungellag ist der Bau nicht zu verhindern, weil in dem Dasein der Fen- 
ster noch kein Besitz eines besonderen Rechts liegt, mithin aus dem unternommenen Baue keine Besitz- 
störung erkaunt werden kann, dazu vielmehr der Nachweis des Rechts selbst gehören würde, wodurch 
das Possessorium zum Petitorium werden müßte. 
10 2) (1. A.) Eine „neue Thür“ im Sinne des §. 148 ist nicht vorhanden, wenn das Gebäude 
an der Stelle eines behuss Wiederaufbaues abgerissenen alten Gebäudes neu errichtet worden, und in 
der betreffenden Wand des alten Gebäudes bereits eine Thür, wenn auch nicht gerade an der näm- 
lichen Stelle und in den nämlichen Dimensionen, vorhanden war. Es soll nach §. 148 auch keinen 
Unterschied machen, ob die Thür nach Junen oder nach Außen aufgeht. Erk. des Obertr. v. 10. Okt. 
1854 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XV. S. 95). — (5. A.) Die in einem neu errichteten Gebäude angelegte 
Thür ist un Sinne des §. 148 als eine neue zu betrachten, wenn auch in dem alten Gebäude, wel- 
ches durch das neue Gebäude ersetzt ist, eine Durchfahrt bestanden hat. Hat die Durchfahrt sich 
an einer ganz anderen Stelle, als die neue Thür, befunden, so ist letztere schon aus diesem Grunde 
als eine neue im Sinne des §. 148 zu erachten. Erk. dess. vom 19. Sept. 1865 (Arch. f. Rechtsf. 
Bd. LIX, S. 348). 
106) (4. A.) Vergl. oben §. 138 und Anm. 94 dazu. 
10e) (4. A.) „Wider dessen Willen“ ersordert eine positive Thätigkeit, einen ersolgten Widerspruch 
des Nachbars. Erk. des Obertr. vom 11. Dez. 1856 (Arch. f. Rechtef. Bd. XXIII, S. 142). Der 
Widerspruch muß natürlich vor der Ausführung der Anlage eingelegt werden. 
10 4) Der §. 148 findet dann keine Anwendung, wenn der Zwischenraum beiden Nachbarn ge- 
meinschaftlich gehört. Vergl. §. 138 und die Anm. 94 8, Abs. 3 dazu. 
(4. A.) Steht einem Gebäude das Thürrecht nach dem daran stoßenden Grunsstücke des Nachbars 
zu, so geht dasselbe durch den Umbau des Gebäudes und daß aus einem Schuppen ein Wohnhaus 
macht EE Fnp nicht verloren. Erk. des Obertr. vom 23. Jannar 1862 (Archiv für Rechtsf. 
d. XLIV, S. 169). 
11) Aber nicht verpflichtet. Daraus solgt, daß, wenn Jemand von diesem Rechte Gebrauch ge- 
macht hat, er dadurch nicht die Verdindlichkeit gegen den Nachbar erhält, für ewige Zeiten die Schei- 
dung zu unterhalten. Nach manchen Provinzialgesetzen oder Orterechten gilt das Gegentheil, nament- 
lich in den Dörfern, wo die Schuldigkeit zur Erhaltung der Umfriedungen der Gehofte daraus folgt, 
daß das Vieh beim besten Willen nicht immer im Zaume zu halten ist. Wo dergleichen besondere Nor- 
men fehlen, kommen die Vorschriften des L.N. zur Anwendung, wonach die Einfriedigung in der Ne- 
gel nur ein Recht sein soll. Die Vergleichung der einzelnen Bestimmungen aber, besonders der §#. 162, 
167, 169 ergiebt, daß der praktisch geltende Grundsatz der nämliche, also die Verpflichtung zur Einfrie- 
digung, a und daß nur Feldgrundstücke davon eine Ausnahme in der Art machen, daß die Befrie- 
dung williürlich ist. S. die Anm. 18 und 20. (1. A.) Dafür scheint sich auch das Obertribunal ent- 
schieden zu haben. Zu einem Erk. v. 1. Juli 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 11,. S. 215) ist angenom- 
men: Wer eine neue Grenzscheidung außerhalb der freien Feldflur in einer Gegend, wo bisher keine 
vorhanden gewesen ist, angelegt hat, ist verpflichtet, dieselbe auf seine Kosten zu erhalten. Vergl. Erk. 
v. 4. Nov. 1835, unten, Anm. 6, Abs. 2 zu §. 506, Tit. 9. — (5. A.) Wirklich hat das Obertr. sich 
im diesem Sinne direkt ausgesprochen und angenommen, daß bei einem Garten, welcher an die freie 
Feldflur Leu#, die Unterhaltung des vorhandenen Zaunes als eine res merse facultatis anzusehen sei 
und eine Verpflichtung dazu sich auch nicht aus den ##. 147 ff. d. T. herleiten lasse. Erk. v. 17. Dez. 
 
	        
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