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I) die Meische eines versteuerten unangebrochenen Bottigs gänglich unbrauch-
bar geworden ist-
In beiden Füllen bleibt es der Entscheirung der Steuerbehörde vorbehalten:
ob ein Erlaß an der Steuer zu gewähren sey.
8. 17.
Die Beamten mässen bei der ihnen anvertrauten Steuer= Erhebung 5 Fcre Werrch
sich genau nach den vorgeschriebenen Sohen richten, und find dafür verant bung vet Gcsalle
wortlich. Zuviel erhobene Geféllc werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahres-
frist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz an-
gemeldet und bescheinigt wird. Zu wentg oder gar nicht erhobene Gefille kön-
nen gleichfalls innerhalb Jahresfrist von den Steuerschulrigen nachträglich ein-
geogen werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurücker-
stattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und
den Steuerschuldigen rloschen; der Staatokasse bleibt jedoch das Recht auf
Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefille Erhebung
unterblieben orer unrichtig bewirkt ist, vorbehalten, ohne raß die Beamten
befugt sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in An-
spruch zu nehnem. Dieselbe Regreßverpflichtung der Beamten tritt ein, wenn
durch ibre Schulo Gefälle unerhoben geblicben sind, welche hiernächst auch
vor Ablauf der eben bemerkten Verjährungofrist von den Steuerschuldigen nicht
beigekrieben werden können.
5. 18.
Wer. eine Gewerbshandlung, von deren Ausuͤbung die Entrichtung der #u. Ponden Sr.
Branntweinsteuer abhöngig ist, vornimmt, welche entweder in einem vom Snt ½ clah
Steueramte vollzogenen Vetriebsplane har nicht angegeben ist oder von vera) ieinetonl
bierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus cine Verkürzung der Sieuer 5% M-
folgt, hat eine Geldbuße verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vor . # uti ns
enthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist, von der Strafe unabhin=
gig, zu entrichten.