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5. 19.
1. im ersten Rüch- Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener rechtskräftiger Ver-
saut: urtheilung, rritt eine dem achtfachen Betrage ver Steuer gleichkommende Strafe
umd die Untersagung des Brennereibetriebs, so wie der Hülföleistung dabei für
einen Zeitraum von drei Monaten ein.
s. 20.
c. hel lemem Nid · Bei fernerer Wiederholung des Vergehens und nach vorhergegangener
rechtolraͤftiger Verurtheilung in die Strafe des §. 19. ist der sechszehnfache Be-
trag der nicht erlegten Steuer als Stafe und der Verlust der Befugniß zum
Brennereibetriebe, so wie zur Hülfoleistung dabei für immer verwirkt.
5. 21.
5 Utmtndung der Il vurch heimliche Einmeischungen in unangemeldeten Gefäßen eine
Stralt,, woenn un, Steuerverkürzung verübt worden, so soll die Berechnung der Steuer und der
Fenn #. Defraudationostrafe in der Art geschehen, daß vom Tage der Entdeckung ab
ollr ccuhe auf jeden drittten Tag der zuletzt vorhergegangenen sechs Monate eine Benutzung
nust werden. der gemihbrauchten Gefäße zur Meischbereitung angenommen wird, infofern
nicht entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt wird over die Unmoͤg-
lichkeit ver vorangenommenen Benutzung vollständig bewiesen werden kann.
5. 22.
Wenn Meischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch
gesetzt worden, unbefugter Weise zum Einmeischen benutzt worden find, so soll
vie Berechnung der Steuer und der Defraudationsstrafe in der Art gescheben,
daß auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Meischgefäße zuletzt
amtlich unter Verschlug gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung,
eine Einmeischung angenommen wirv.
s. 23.
Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehlichten Stoffen be-
reitet wird, unangemeldete Destillirgerathe in Betrieb gesetzt worden, so wer-
den vie verkürzte Steuer nnd der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen
Materialmenge zum böchsten Steuersatze berechnet, welche während der letzten