Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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oder Steuer Stelle, an welche der Bestimmungsore in dieser Beziehung gewiesen ist, und 
zwar vor der Abladung, zum Visiren vorzulegen. Auf Ersordern sind auch die Waaren, 
bevor sie abgeladen werden, zur Revissen zu gestellen. 
Kann sie solche Waaren ein einziger Bestimmungsorc nicht angegeben werden, so müs- 
len sie der Zoll= oder Stener Stelle desjenigen Orts zur Besichtigung gestellt werden, wo 
der erste Absab von den geladenen Waaren gescheben foll. 
. 29. 
Wer Im Binnenlande selgende Waarenartibel, als: 
1) baumwollene Stuhlwaaren und baumwollene mit Seide oder Wolle gemischee Zeuge, 
2) Jucker aller Art, 
3) Kassee, 
4) Tabacksfabrikatc, 
5) Wein, und 
6) Branntwein aller Arc 
versendct, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuge, so wie des 
Zuckers einen halben Cenener, und die der anderen Waaren einen Ceniner übersteigr, mit 
einem Frachebriese verseben. 
Derselbe muß enthalten: 
o) die Vor- und Zunamen des Waarenfährers und des Waarenempsängers; 
b) die Menge der Waaren (von den unter 1. bis 4. genamten nach Cemmern und Pfun- 
den, von Wein und Brannewein nach Orbofeen oder Eimern) in Buchstaben; 
c) die Gartung der Waaren; 
die Anzahl der Colli, und deren Zeichen und Nummern; 
e) den Bestimmungsort und den Ablieserungstermin, den letztern mie Buchstaben und 
1) den Ver- und Zunamen des Versenders, den Versendungsort, den Tag und das Jahr 
der Absendung. 
Der Frachebrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll, oder Sreuerstelle des Ab- 
sendungsorts oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen ilt, zum Vi- 
siren und Absiempeln vorgelegt werden. Ausgenommen biervon sind die Fcachebriese, welche 
von dem Besiber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei über Gegenstände seines Gewerbes 
oder von einem Weinbergsbesizer über eignes Erzeugniß on Wein ausgestellt werden, je- 
doch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriese neben der Unterschrift ange- 
geben, und von der OrtsbeHörde oder elner Zoll- oder Steuerstelle beglaubigt seyn.
	        
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