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salls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstsrung der Bezeichnung
oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuerpflichtigen nicht
verschuldeten Zufall entstanden und davon gleich, nachdem solche wahrgenom
men worden, Anjzeige geschehen ist.
In Bezug auf diese letztern Strafen kommen die Bestimmungen des
5. 35. zur Anwendung.
39.
Wer einem zur Wahrnehmung des Steuer-Interesse verpflichteten Be-
emten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum
Geschenk anbietet oder wirklich giebt, soll den vier und zwonzigfachen Betrag
des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist öber den
Zetrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von Zehen Thalern ein.
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Widersetzlichkeit gegen die zur Wahrnehmung bes Steuer-Interesse ver-
pflichteten Beamten bei Ausuͤbung ihres Amtes, so wie auch Versagung der in
der Steuerordnung (5. 34.) den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Huͤlfs-
leistung, soll, wenn dadurch nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht eine
bärtere Strafe verwirkt ist, mit Zehn bis Zwanzig Thalern oder mit ver-
Hlrnigmäßiger Gefüngnißstrafe geahndet werden.
5. 41.
Sobald Jemand auf Uebertretung der Steuergesttze betroffen, oder
eine solche auf andere Weise zuverlaͤssig bekannt wird, muͤssen die Steuerbe-
amten sich ohne Zeitverlust der Gegenstaͤnde, woran die Zuwiderhandlung ver-
uͤbt worden, durch Beschlagnahme versichern, wenn es zum Beweise der be-
gangenen Kontravention sowohl an fich als in Bezug auf den Betrag der de-
fraudirten Gefaͤlle erforderlich ist, oder auch begründete Besorgniß entstebt,
daß sonst wegen der zu erlegenden Gefélle, der verwirkten Strafe und der
Kosten die Staatskasse nicht gesschert sey.
Ist der Beschuldigte nicht im Lande angesessen und micht binlänglich be-
ge#ert, so kann er im Falle dringenden Verdaches der Flucht persönlich an,
3) Serase der Be-
licchung der Be-
emten.
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r Lees #K#.
F. Pon dem Seral.
verfahren.
1) Versahren gete#n
die * mntrabe.
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