Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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gehalten, muß jedoch alsdann dem nächsten Gerichte ohne Perzug übergeben 
werden. . . 
S.42. 
Eine Freilassung ver in Beschlag genommenen Gegenstände ist zulässig, 
wenn eine Verdunkelung des Gachverhältnisses davon niche weiter zu besorgen, 
und wenn entweder nach den obwaltenden Umständen wahrscheinlich ist, daß 
der Kontravenient dem Staate auch ohne Sicherheitoleistung werde für das 
Vergehen gerecht werden konnen oder genügende Sicherheit geleistet sst. 
Ob Personal-Arrest fortzusetzen sey, bleibt ver richterlichen Beurkhei- 
lung nach Beschaffenheit der Umstände uberlassen. 
s. 233. 
Uncrsuchung und Die Steuerämter führen die Untersuchung, und senden die spruchrei- 
dtesen Akten zur Entscheidung und Abfassung des Strafresoluto an den General= 
Inspektor. Letterer kann jedvoch, so lange noch kein Stafbescheiv erlassen 
worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen. 
Auch ist es dem Angeschuldigten unbenommen, nicht nur während der 
von der Steuerbehörde geführten Untersuchung zu seder Zeit bis zu deren 
Schluß, sondern auch in den ersten zehn Tagen nach der Eröffnnug des von 
dem Genecral Inspektor abgefaßten Resoluts, auf gerichtliche Untersuchung 
und Entscheidung anzumagen. Die Verufung auf rechtlicheo Gehor finder je- 
doch, auser dem Falle einer Defraudation, uberhaupt nur Statt, wenn die 
gesetzliche Strafe zehn Thaler und mehr beträgt. 
Dem Antrage auf gerichtliche Untersuchung und Emscheidung wird es, 
in Fällen, wo ein solcher überhaupt zulässig ist, gleichgeachtet, wenn der An- 
geschuloigte auf die Vorladung der Steuerbehörde nicht erscheint, odek die 
Auslassung vor legterer verweigert. Derselbe kann auch, wenn er von der 
Befugniß zur Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen 
will, gegen das Strafresolut des General-Inspektors, den Rekurs an die 
oberste Finanz-Behörde ergreifen. Dies muß jedoch binnen zehn Tagen nach
	        
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